Der Handelsvertreter ist – anders als der Vertragshändler – gesetzlich unter den §§ 84 ff. HGB geregelt. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Vertragshändler und Handelsvertreter sind beide selbstständig und zur Absatzförderung gegenüber einem Unternehmer verpflichtet. Im Unterschied zum Handelsvertreter, der Ware im fremden Namen des Unternehmers und für dessen Rechnung tätig wird, kauft und verkauft der Vertragshändler Ware und/oder Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ein Vertragshändler vermittelt also keine Geschäfte wie der Handelsvertreter.
Die Rechtsprechung hat Grundsätze entwickelt, nach denen Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf das Vertragshändlerverhältnis in bestimmten Fällen entsprechend angewendet werden können. Insofern finden sich Anknüpfungspunkte für die rechtliche Behandlung eines Vertragshändlervertragsverhältnisses, wenn der Vertrag unpräzise oder gar keine Regelungen zu einem konkreten Problemfall enthält. Der Vertragshändler wird dadurch ähnlich wie ein Handelsvertreter geschützt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Vertragshändler durch den Händlervertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten übernommen hat und diese in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden.
Eine handelsvertretertypische Einbindung in die Vertriebsorganisation des Herstellers oder Lieferanten liegt in der Regel vor, wenn
- dem Vertragshändler ein bestimmtes Verkaufsgebiet zugewiesen ist,
- der Vertragshändler zum ausschließlichen Vertrieb der Herstellerprodukte,
- zur Werbung und Kundenbetreuung sowie
- zur Lager- und Vorratshaltung verpflichtet wird und
- er einem Konkurrenzverbot unterliegt.
Die Verpflichtung, die Marke des Herstellers zu verwenden, Gewährleistung zu übernehmen sowie Informationen über die eigenen Geschäftsverhältnisse und die Marktlage zu geben, sprechen ebenfalls für eine solche Einbindung.
Die Vorschriften über den Handelsvertreter im HGB sind aber nicht durchgehend auf den Vertragshändler anwendbar. In jedem einzelnen Anwendungsfall muss geklärt werden, ob die jeweilige Regelung der Interessenlage eines Vertragshändlerverhältnisses entspricht.
Unter anderem für folgende Regelungen hat die Rechtsprechung die analoge Anwendung der Regelung zum Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler bejaht:
- Pflicht zur Wahrung der Interessen des Unternehmers durch den Vertragshändler (§ 86 Abs. 1 HS 2 HGB),
- vertragliches Konkurrenzverbot (§ 86 Abs.1 HGB),
- Zurückbehaltungsrecht (§ 88 Abs. 2 HGB),
- Mindestkündigungsfristen (§ 89 HGB),
- Außerordentliche Kündigung (§ 89 a Abs.1 HGB),
- Schadensersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung (§ 89 a Abs.2 HGB) und
- Nachvertragliche Wettbewerbsabrede (§ 90 a HGB).
Allerdings werden die Mindestkündigungsfristen des § 89 HGB oft als nicht ausreichend angesehen, weil nach der Rechtsprechung der Vertragshändler mehr Zeit benötigt, sich auf einen neuen Geschäftsbetrieb umzustellen, als die Kündigungsfristen erlauben.
Ferner steht dem Vertragshändler keine Bezirksprovision nach § 87 Abs.2 HGB zu.