✉ Kontakt

Pflichtteils­recht & Pflichtteils­anspruch im Erbfall

Enterbt? Ihre Erbrechtsexperten und Fachanwälte von Advocatio setzen Ihren Pflichtteil erfolgreich durch

Die Kanzlei Advocatio ist spezialisiert auf das Erbrecht. Ein besonderer Schwerpunkt stellt hierbei das Pflichtteilsrecht dar. Der sogenannte Pflichtteil stellt eine Mindestbeteiligung am Nachlass dar, der bestimmten Angehörigen des Erblassers auch dann zusteht, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. enterbt wurden.

Hier erfahren Sie, wann Angehörige einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, wie hoch er ausfällt und wie der Pflichtteil gegenüber den Erben durchgesetzt werden kann.

Das Wichtigste zum Pflichtteilsanspruch zusammengefasst

  • Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, die bestimmten Angehörigen eines Erblassers auch dann zusteht, wenn sie per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
  • Pflichtteilsberechtigt sind neben den Kindern und Enkeln (Nachkommen) und dem Ehepartner des Erblassers auch dessen Eltern, sofern keine Nachkommen vorhanden sind.
  • Die sog. Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
  • Enterbte Kinder oder andere Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch und können Ihren Pflichtteil geltend machen.
  • Dass gesetzliche Pflichtteilsrecht wird nur dann eingeschränkt, wenn entweder ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wurde oder es Gründe für eine Pflichtteilsentziehung gibt.

Pflichtteilsrecht: Wer im Erbe Anspruch auf den Pflichtteil hat und warum

In folgendem Video erhalten Sie von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht, alle Wichtigen Infos zum Pflichtteil und dem Pflichtteilsanspruch.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben gemäß § 2303 BGB nur enge Angehörige, also Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers, sein Ehegatte und – beim kinderlosen Erblasser – seine Eltern. Entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) werden dabei durch lebende Abkömmlinge (z.B. Kinder des Erblassers) vom Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen (§§ 1924 Abs. 2, 2309 BGB).

Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben dagegen die sonstigen Verwandten und ein möglicherweise vorhandener nichtehelicher Lebensgefährte. Außerdem besteht im Falle einer wirksam angeordneten Pflichtteilsentziehung kein Anspruch auf einen Pflichtteil.

Hat der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person als Alleinerben oder Miterben eingesetzt, so führt eine Ausschlagung des Erbteils grundsätzlich auch zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. Hiervon gibt es aber folgende Ausnahmen:

  • Der Ehegatte des Erblassers kann die Erbschaft ausschlagen und dann – neben dem Ausgleich des Zugewinns gem. § 1378 BGB – seinen Pflichtteil gem. §§ 1931, 1371 Abs. 3 BGB geltend machen.

Es kann vorkommen, dass der Erbteil eines pflichtteilsberechtigten Erben beschwert ist. Das kann durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch eine Teilungsanordnung der Fall sein. Auch ein Vermächtnis oder eine Auflage kann den Erbteil eines pflichtteilsberechtigten Erben beschweren. Der Erbe hat dann folgendes Wahlrecht:

  • Er kann entweder diese Beschwerungen und Beschränkungen hinnehmen.
  • Er kann den Erbteil gem. § 2306 BGB ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Wurde dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, so hat dieser ein Wahlrecht:

  • Er kann entweder das Vermächtnis gem. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB ausschlagen und seinen vollen Pflichtteil fordern.
  • Er kann das Vermächtnis (z.B. eine Immobilie, Schmuck oder Aktien) annehmen und muss sich den Wert des Vermächtnisgegenstandes gem. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Besondere Vorsicht bei der Geltendmachung von Pflichtteilsrechten ist für pflichtteilsberechtigte Kinder dann geboten, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament der Eltern (sogenanntes „Berliner Testament„) eine Pflichtteilsklausel enthalten ist. Diese testamentarischen Regelungen können zur Enterbung im Schlusserbfall führen, wenn das Kind oder die Kinder ihren Pflichtteil beim Todesfall des ersten Elternteils einfordern.

Wenn Sie ein Berliner Testament errichten wollen oder Fragen zur Pflichtteilsstrafklausel haben, kontaktieren Sie jetzt einen unserer Anwälte und lassen sich individuell über die Themen Erbfolge und Pflichtteilsrecht beraten.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Mit dem Tod des Erblassers ist der Pflichtteil sofort fällig. Die Pflichtteilsquote ist abhängig von der Zahl der Kinder und dem ehelichen Güterstand des Erblassers:

Ehelicher Güterstand des Erblassers

Pflichtteil je Kind

(wenn der Erblasser im Erbfall noch verheiratet war)

Pflichtteil des Ehegatten

(neben Abkömmlingen)

bei 1

Kind

bei 2

Kindern

bei 3

Kindern

Gesetzlicher Güterstand

(= Zugewinngemeinschaft)

1/4 1/8 1/12 1/8
Gütertrennung 1/4 1/6 1/8

bei 1 Kind:

1/4

bei 2 Kindern:

1/6

bei 3 und mehr Kindern:

1/8

Gütergemeinschaft 3/8 3/16 3/24 1/8

So setzen Sie in 3 Schritten Ihren maximalen Pflichtteil trotz Testament durch!

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Fachanwalt für Erbrecht Benno von Braunbehrens, LL.M. erläutert in folgendem Video, wie Sie Ihren Pflichtteil in drei Schritten durchsetzen können:

  1. Pflichtteilsberechtigte können die Erstellung eines (notariellen) Nachlassverzeichnisses verlangen.
  2. Sie können ebenso die Erstellung eines neutralen Wertgutachtens über den Nachlass verlangen, damit die Höhe des Pflichtteils genau ermittelt werden kann.
  3. Im dritten Schritt wird der Pflichtteil dann berechnet und der errechnete Anspruch durch den Erben ausbezahlt oder von diesen gerichtlich eingefordert.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Hat der Erblasser einer pflichtteilsberechtigten Person ein Erbe hinterlassen und liegt die Erbquote unter der Pflichtteilsquote, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Erbteil annehmen und zusätzlich gem. § 2305 BGB den Wert der Differenz zwischen Erb- und Pflichtteilsquote als sogenannten Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Eine Ausschlagung des Erbteils ist also nicht erforderlich.

Um sicherzugehen, dass Sie Ihre Pflichtteilsansprüche auch dann geltend machen können, wenn Sie im Testament als Erbe bedacht wurden, aber weniger erhalten sollen, als Ihnen per Gesetz als Pflichtteil zusteht, lassen Sie sich von unseren Erbrechtsexperten beraten.

Lösen Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus?

Häufig versuchen Erblasser den künftigen Pflichtteilsanspruch gesetzlicher Erben dadurch zu unterlaufen, dass sie Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten an diejenigen verschenken, die sie gern als alleinige Erben sehen würden.

Auch hier setzt das Pflichtteilsrecht Grenzen: Die meisten Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 BGB) und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsberechtigten. Eine Sonderregelung zugunsten von Pflichtteilsberechtigten gilt bei Schenkungen unter Ehegatten: Wird die Ehe durch Tod aufgelöst, sind alle während der gesamten Ehezeit von dem Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten gemachten Schenkungen ergänzungspflichtig, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegen.

Werden Eigengeschenke auf den Pflichtteil angerechnet?

Gemäß § 2315 Abs. 1 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen des Erblassers, die zu dessen Lebzeiten erfolgt waren, nur dann auf seinen ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen hatte. Ist der Pflichtteilsberechtigte zur Schmälerung seines Pflichtteils nicht bereit, kann er die Zuwendung ablehnen. Eine nachträgliche – vom Erblasser einseitig erklärte Anordnung der Anrechenbarkeit ist nicht möglich.

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen des Erblassers (§ 2325 BGB) muss sich der Pflichtteilsberechtigte dagegen eine Zuwendung gemäß § 2327 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser keine Anrechnungsbestimmung getroffen hat.

Zu beachten ist, dass es bei der Anrechnung von Eigengeschenken keine zeitliche Begrenzung – etwa auf zehn Jahre – gibt.

Was ist mit der Auskunftspflicht des Erben gemeint?

Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils nur berechnen, wenn er darüber informiert ist, was zum Nachlass gehört und welchen Wert er hat. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten daher einen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) den Erben gegenüber.

Der Erbe muss deshalb auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigte ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Nachlassschulden sowie über Schenkungen des Verstorbenen erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er an der Aufstellung des Verzeichnisses beteiligt wird, damit er sich selbst davon überzeugen kann, was alles vorhanden ist. Er kann auch fordern, dass ein Notar hinzugezogen wird, der darüber wacht, dass das Verzeichnis ordnungsgemäß erstellt wird.

Wie erfolgt die Bewertung des Nachlasses?

Die Wertermittlung von Nachlassgegenständen hat gem. § 2311 BGB stichtagsbezogen auf den Todestag zu erfolgen. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die nach dem Erbfall eintreten (z.B. Kurssteigerungen bei Aktien), wirken sich deshalb auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht aus.

Maßgeblich für den Pflichtteilsanspruch ist der sogenannte „gemeine“ Wert, also der am Markt erzielbare normale Verkaufswert. Dieser sogenannte Verkehrswert muss im Regelfall durch eine Schätzung ermittelt werden.

Wird dagegen der Nachlassgegenstand (z.B. ein Grundstück) zeitnah nach dem Erbfall veräußert, ist der erzielte Verkaufserlös abzüglich der verkaufsbedingten Unkosten nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1982, 2497) als Verkehrswert in Ansatz zu bringen. Zeitnah ist eine Veräußerung bis zu drei bis fünf Jahre nach dem Erbfall, sofern sich die Marktverhältnisse nicht wesentlich verändert haben.

Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB eine Bewertung der Nachlassgegenstände durch einen neutralen Sachverständigen einfordern. Die Kosten für die Wertermittlung trägt der Nachlass.

Für die Feststellung des Nachlasswertes kommen folgende Bewertungsmethoden in Betracht:

  • Vergleichswertverfahren

Sofern auf dem Markt Preise für vergleichbare Objekte (z.B. bei Eigentumswohnungen) vorhanden sind, kann auf die Vergleichspreise zurückgegriffen werden.

  • Substanz- oder Sachwertverfahren

Hier wird der sogenannte Wiederbeschaffungswert eines veräußerungsfähigen Vermögensgegenstandes (z.B. Einfamilienhaus) zugrunde gelegt.

  • Ertragswertverfahren

Bei ertragsfähigen Nachlasswerten (z.B. einem Mietshaus) wird der Barwert der zukünftig erzielbaren Einnahmen-Überschüsse zugrunde gelegt.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Etwaige Wertfestsetzungen, die der Erblasser in seiner Verfügung des Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat, sind für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 2311 Abs. 2 S. 2 BGB ohne Bedeutung. Dem Erblasser ist es deshalb auch verwehrt, einen bestimmten Sachverständigen oder ein besonderes Bewertungsverfahren testamentarisch vorzuschreiben.

Wann ist die Pflichtteilsforderung fällig?

Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Er ist von diesem Moment an vererblich und übertragbar (§ 2317 Absatz 2 BGB). Auch kann die Zahlung des Pflichtteils sowie eine zuvor zu erteilende Auskunft vom Pflichtteilsberechtigten sofort verlangt werden. Insbesondere muss der Pflichtteilsberechtigte keine Teilung des Nachlasses unter Miterben abwarten. Kommt der Erbe mit der Erteilung der Auskunft oder der Zahlung des Pflichtteils in Verzug, kann der Pflichtteilsberechtigte Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB verlangen.

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Unternehmen, kann der Erbe gezwungen sein, diese Nachlasswerte zu zerschlagen, um den Pflichtteil auszahlen und Pflichtteilsansprüche begleichen zu können. Nur wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte begründen würde, kann der Erbe ausnahmsweise eine Stundung des Pflichtteils verlangen (§ 2331a BGB).

Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und ein Pflichtteilsberechtigter von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).

Achtung: Liegt gemäß § 2329 BGB ein Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Beschenkten vor, müssen Sie Folgendes beachten: Ein solcher Pflichtteilergänzungsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 Absatz 1 BGB). Die Verjährung ist unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Erbfall hatte.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Um die Verjährung zu hemmen, muss ein Pflichtteilsberechtigter rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben verlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht nicht aus.

Ist die Stundung des Pflichtteils möglich?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Das kann für die Erben sehr hart sein und sie unter Umständen dazu zwingen, Sachwerte zu verkaufen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu stunden (§ 2331a BGB).

Was können unsere Fachanwälte in Bezug auf den Pflichtteil für Sie tun?

  • Anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung des Pflichtteils
  • Vertretung der Erben bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen
  • Streitschlichtung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten
  • Hilfe beim Enterben und Fragen zur Höhe des Pflichtteils

Kontaktieren Sie jetzt unsere Erbrechtsexperten und nehmen professionellen Rechtsrat in Anspruch, um Ihren letzten Willen wasserdicht zu gestalten oder Fragen zum Pflichtteil zu klären.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

Das könnte Sie auch noch interessieren:

Pflichtteil Berechnung

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs müssen alle Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, bewertet werden.

Pflichtteil einklagen

Wenn sich der Erbe weigert, die vom Pflichtteilsberechtigten begehrten Auskünfte zu erteilen und/oder den errechneten Pflichtteil zu zahlen, muss der Pflichtteilsberechtigte den Erben verklagen.

Was erben Kinder aus erster Ehe?

Wie gestaltet sich das Erbe für Kinder aus erster Ehe? Entdecken Sie die juristischen Nuancen und wissen Sie genau, was Ihnen zusteht!

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München