Die Bemessungsmethode ist an den Unternehmervorteilen nach Beendigung des Vertrages auszurichten.
- Für die Berechnungsschritte müssen zunächst die Unternehmensvorteile quantifiziert werden.
- Sodann ist zu prüfen, ob der Betrag, der sich aufgrund der Unternehmervorteile ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände, der Billigkeit entspricht.
Es sind folgende unterschiedliche Bemessungsmethoden denkbar (Überblick):
Berechnung der Unternehmervorteile durch Ermittlung der Provisionsverluste
Nach der bislang vom BGH verwendeten Formel entsprechen die Unternehmervorteile den relevanten Provisionsverlusten des Handelsvertreters in der Zukunft, bemessen nach den Provisionen in der Vergangenheit.
Bei dieser Bemessungsmethode sind die Zahl der Neukunden bzw. wesentlich erweiterten Altkunden und die auf diese Kunden entfallende Bruttoprovision für die letzten zwölf Monate zu ermitteln. Ferner ist zu schätzen, wie lange die Vorteile aus den Geschäftsverbindungen für die Zukunft bestehen werden. Hier wird in der Regel ein Zeitraum von drei bis fünf Jahre angenommen. Schließlich sind eine Quote für die Abwanderung dieser Kunden sowie eine Abzinsung des entsprechenden Betrages zu bilden.
Dort, wo regelmäßige Provisionsverluste entstehen, wird die Bemessungsmethode wohl weiter angewendet werden. Hierbei sind im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung neben den Vermittlungsprovisionen wohl auch die Verwaltungsprovisionen zu berücksichtigen, soweit diese dem Erhalt des Kundenstamms dienen und dem Unternehmen auch noch nach der Vertragsbeendigung zu Gute kommen.
Diese Methode der Bemessung der Unternehmervorteile nach der Höhe der Provisionsverluste stellen wir Ihnen weiter unten anhand eines Beispiels ausführlich dar.
Berechnung der Unternehmervorteile nach dem Wert des Kundenstamms
Unabhängig von der Berechnung der Provisionsverluste können sich die Unternehmervorteile auch aus dem Wert des dem Unternehmer verbleibenden Kundenstamms und der daraus in der Zukunft zu ziehenden Vorteile ergeben. Hier wird der Handelsvertreter u.a. Tatsachen heranziehen müssen, die nur dem Unternehmer selbst zur Bestimmung des Wertes bekannt sind. Insofern dürfte dem Handelsvertreter ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen.
Bei der Vermittlung von langfristigen Verträgen (Z.B. Lebensversicherungen, Kredite und Kapitalanlagen, Anzeigen, Telefonverträge, etc.) und darauf gezahlten Einmalprovisionen wird diese Methode der Ausgleichsberechnung vorrangig sein, weil Provisionsverluste nicht auf der Hand liegen und daher nicht ohne weiteres auf Unternehmensvorteile geschlossen werden kann.
Auch sind vermittelte Rahmenverträge sowie Geschäftsverbindungen aus dem Rotationsvertrieb für die Bemessung der Unternehmervorteile zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Darlegung der Unternehmervorteile nach dieser Bemessungsmethode sind vom Handelsvertreter tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich wertbildende Faktoren ergeben. Solche wertbildenden Faktoren sind zum Beispiel:
- zu erwartende Dauer der Kundenbeziehung
- Profitabilität der gekauften Produkte und Dienstleistungen
- auf das Jahr bezogene Ausgaben des Kunden für unterschiedliche Produkte
- Umsatzentwicklung der Kunden
- Verkaufsmöglichkeiten hinsichtlich weiterer Produkte aus dem Unternehmersortiment
- Aufwände von Unternehmerseite betreffend die Kundenakquisition und Werbung, Stornierungen, etc.
- Abwanderungen der Kunden.
Im Rahmen dieser Methode der Ermittlung der Unternehmervorteile wird der Unternehmer zur Erteilung entsprechender Auskünfte verpflichtet sein, weil der Handelsvertreter diese Informationen nicht besitzt. Andererseits dürfte der Unternehmer an der Offenlegung seiner Daten kein Interesse haben, so dass hier wohl von gesteigerter Bereitschaft auszugehen sein wird, einen Ausgleich bis zur Höchstgrenze (Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre) zu bezahlen.