Vom Grundsatz ausgehend, dass jede Verwaltungsmaßnahme die Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfüllen muss, ist diese Ordnungsgemäßheit aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dies ist gegeben, wenn dadurch der Nachlass nicht wesentlich verändert bzw. das Vermögen nicht gefährdet und nicht gemindert wird.
Zu diesen Maßnahmen können beispielsweise gehören:
- Abschluss eines Mietvertrags oder Pachtvertrags über einen Nachlassgegenstand
- Einziehung gemeinschaftlicher Mietforderungen
- Auflösung des Haushalts des Erblassers
- Veräußerung eines Nachlassgegenstand zur Vermeidung von Wertverlusten
Dabei ist natürlich die einzelne Maßnahme immer mit Blick auf den Nachlass zu sehen. Dabei ist die Abgrenzung gegenüber einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme teilweise schwierig zu beurteilen.
Als nicht ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen wurden eingestuft:
- Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten bei überschuldetem Nachlass
- Fortführung eines Handelsgewerbes im Rahmen der Erbengemeinschaft wegen der persönlichen Haftung
Eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme geht über den Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung hinaus. Sie bedarf der Einstimmigkeit. Notfalls muss der Miterbe auf Zustimmung verklagt werden. So wurde in der Rechtsprechung beispielsweise
- die Anlegung eines Parkplatzes auf einem bisher benutzten Grundstück oder
- die Errichtung eines Neubaus
als eine solche außerordentliche Verwaltungsmaßnahme angesehen.
Unter Notverwaltungsmaßnahmen sind dringende Maßnahmen zu verstehen, bei denen eine Entscheidung der Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass der Nachlass Gegenstand untergeht bzw. sich verschlechtert. Dabei ist auch eine Eilbedürftigkeit Voraussetzung, d. h. eine Entscheidung der weiteren Miterben kann nicht rechtzeitig eingeholt werden.
Solche Notverwaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe alleine für die Erbengemeinschaft ergreifen, z.B.
- Beauftragung eines Installateurs bei Wasserrohrbruch in der Nachlassimmobilie
- fristgebundene Rechtsbehelfe, wenn nur so der Nachlass erhalten werden kann
Maßnahmen, die auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet sind, sind keine Verwaltungsmaßnahmen.