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Erbengemeinschaft – Rechte, Pflichten und allgemeine Informationen

Eine Erbengemeinschaft entsteht dadurch, dass der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird. Ob die Erbengemeinschaft nun aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder sogenannter gewillkürter Erbfolge durch Testament bzw. Erbvertrag zustande kommt, ist unerheblich. Diese vom Erblasser herrührende „Zwangsgemeinschaft“ mehrerer Erben bleibt bis zu deren Auflösung bestehen. Gerade darin liegt in der erbrechtlichen Praxis häufig der Streitpunkt, nämlich die unterschiedliche Vorstellung der Miterben über die Verwaltung und Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände. Auch wenn endlich alle Nachlassgegenstände veräußert und Verbindlichkeiten ausgeglichen sind, kann es, z.B. aufgrund von Pflegeleistungen eines Miterben, zu Veränderungen bzw. Verschiebungen der den einzelnen Miterben zustehenden Geldbeträgen kommen.

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Das Wichtigste zur Erbengemeinschaft zusammengefasst:

  • Grundsatz der Einvernehmlichkeit: Zur Wahrung der Interessen aller Miterben, auch wenn sie einen noch so geringen Anteil haben, geht der Gesetzgeber von einem grundsätzlich einvernehmlichen Handeln der Miterben aus.
  • Keine Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen: Zwar hat der einzelne Miterbe eine Art Gesamtberechtigung am Nachlass aber keine unmittelbare Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen.
  • Haftung des Nachlasses bis zur Teilung: Man kann in diesem Zusammenhang den Nachlass als Sondervermögen sehen, das vom Eigenvermögen des einzelnen Miterben getrennt ist und somit kein Mitglied der Erbengemeinschaft bis zu deren Auflösung mit dem Eigenvermögen haftet.
  • Schutz vor fremden Dritten: Der einzelne Miterbe kann nur über seinen Anteil, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, wobei den anderen Miterben dann ein Vorkaufsrecht zugebilligt wird.

Was ist eine Erbengemeinschaft & wie wird der Nachlass in einer Erbengemeinschaft verwaltet?

Eine Erbengemeinschaft entsteht dadurch, dass entweder der Erblasser bewusst im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags mehrere Miterben bestimmt oder auch beispielsweise dadurch, ohne dass es ihm bewusst ist, dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge mehrere Miterben berufen sind. Letzteres ist in der Praxis häufig bei jungen Familien vorzufinden, bei denen sich ein überraschender Todesfall einstellt.

Typisches Beispiel:

Ein junger Familienvater kommt aufgrund eines Verkehrsunfalls ums Leben und hinterlässt eine Ehefrau, mit der er keinen Ehevertrag geschlossen hat, und zwei Kinder. Ein Testament existiert nicht. Damit ist kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft unter der Ehefrau und den zwei Kindern entstanden, wobei die Ehefrau an dem Nachlass des verstorbenen Ehemanns zu 1/2 und die Kinder jeweils zu 1/4 beteiligt sind.

Rechtsfolge ist, dass die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft fungieren muss. Diese besondere Form bedeutet, dass an dem Nachlass insgesamt ein ideeller Anteil eines jeden Miterben in Höhe seiner Quote besteht, nicht jedoch an den einzelnen Gegenständen. Damit geht einher, dass der Miterbe nicht seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand veräußern kann, sondern nur insgesamt seinen ideellen Anteil am gesamten Nachlass.

Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, sind alle Miterben in das Grundbuch einzutragen und die gesamthänderischen Gebundenheit als auch das Gesamthandsverhältnis konkret zu bezeichnen als „in Erbengemeinschaft“.

Verwaltung des Erbes innerhalb der Erbengemeinschaft

Der Gesetzgeber hat in § 2038 BGB folgenden Grundsatz aufgestellt: „Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.“

Unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses im Sinne des §§ 2038 Abs. 1 BGB lassen sich alle Maßnahmen einordnen, die auf die Wahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten gerichtet sind (z.B. BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 82/04).

Aufgrund der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses ist damit jeder Miterbe einerseits bei der Verwaltung des Nachlasses berechtigt, andererseits aber auch hierzu verpflichtet. Im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung an der Mitwirkung kann sich ein Miterbe auch schadensersatzpflichtig machen. Es sollen die Interessen aller Miterben gewahrt werden, auch wenn der Anteil noch so gering ist. Die damit einhergehende Schwerfälligkeit in Bezug auf Handlungen wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Um aber eine Blockade einzelner Miterben im Rahmen der Beschlussfassung abzumildern, reicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ein Mehrheitsbeschluss der Miterben. Damit soll im gewissen Umfang die Handlungsfähigkeit der Miterbengemeinschaft entgegen blockierenden Miterben gesichert werden.

Was sind die Verwaltungsmaßnahmen in einer Erbengemeinschaft?

Vom Grundsatz ausgehend, dass jede Verwaltungsmaßnahme die Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfüllen muss, ist diese Ordnungsgemäßheit aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dies ist gegeben, wenn dadurch der Nachlass nicht wesentlich verändert bzw. das Vermögen nicht gefährdet und nicht gemindert wird.

Zu diesen Maßnahmen können beispielsweise gehören:

  • Abschluss eines Mietvertrags oder Pachtvertrags über einen Nachlassgegenstand
  • Einziehung gemeinschaftlicher Mietforderungen
  • Auflösung des Haushalts des Erblassers
  • Veräußerung eines Nachlassgegenstand zur Vermeidung von Wertverlusten

Dabei ist natürlich die einzelne Maßnahme immer mit Blick auf den Nachlass zu sehen. Dabei ist die Abgrenzung gegenüber einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme teilweise schwierig zu beurteilen.

Als nicht ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen wurden eingestuft:

  • Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten bei überschuldetem Nachlass
  • Fortführung eines Handelsgewerbes im Rahmen der Erbengemeinschaft wegen der persönlichen Haftung

Eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme geht über den Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung hinaus. Sie bedarf der Einstimmigkeit. Notfalls muss der Miterbe auf Zustimmung verklagt werden. So wurde in der Rechtsprechung beispielsweise

  • die Anlegung eines Parkplatzes auf einem bisher benutzten Grundstück oder
  • die Errichtung eines Neubaus

als eine solche außerordentliche Verwaltungsmaßnahme angesehen.

Unter Notverwaltungsmaßnahmen sind dringende Maßnahmen zu verstehen, bei denen eine Entscheidung der Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass der Nachlass Gegenstand untergeht bzw. sich verschlechtert. Dabei ist auch eine Eilbedürftigkeit Voraussetzung, d. h. eine Entscheidung der weiteren Miterben kann nicht rechtzeitig eingeholt werden.

Solche Notverwaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe alleine für die Erbengemeinschaft ergreifen, z.B.

  • Beauftragung eines Installateurs bei Wasserrohrbruch in der Nachlassimmobilie
  • fristgebundene Rechtsbehelfe, wenn nur so der Nachlass erhalten werden kann

Maßnahmen, die auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet sind, sind keine Verwaltungsmaßnahmen.

Wer darf in einer Erbengemeinschaft über Nachlassgegenstände verfügen?

Zunächst einmal ist der Begriff der Verfügung klarzustellen. Eine Verfügung stellt ein Rechtsgeschäft dar, wodurch der Verfügende unmittelbar auf ein Recht einwirkt. Dies geschieht beispielsweise dadurch, indem er das Recht auf einen Dritten überträgt oder dieses mit einem anderen Recht belastet. Weitere Möglichkeiten wären, die inhaltliche Veränderung oder die Aufhebung des Rechts.

Am Beispiel der Immobilie zählt hierzu:

  • Veräußerung der Nachlassimmobilie,
  • Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek an einem Nachlassgrundstück
  • Löschung einer Grundschuld an der Nachlassimmobilie

Allein schon aus der Bedeutung der genannten Beispiele für den Nachlass ergibt sich, dass es sich hier regelmäßig um Maßnahmen handelt, die der ordnungsgemäßen Verwaltung entzogen sind und somit einem gemeinsamen Handeln aller Miterben in Form von Einstimmigkeit bedarf.

Eine Ausnahme bildet auch hier die Notverwaltungsmaßnahme, was bei dem oben genannten Beispiel der Beauftragung und Bezahlung eines Installateurs bei einem Wasserrohrbruch in einer Nachlassimmobilie denkbar ist.

Bei Interessenkollisionen innerhalb der Erbengemeinschaft ist der betroffene Miterbe bei der Abstimmung ausgeschlossen, wenn z.B. eine Nachlassforderung gegen einen Miterben persönlich geltend gemacht werden soll.

Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Die Miterben können frei entscheiden, wie sie die Auseinandersetzung durchführen und dies in einem Auseinandersetzungsvertrag festlegen. Nur wenn die Erben sich nicht einstimmig auf die Art und Weise der Auseinandersetzung verständigen, sind die Anordnungen des Erblassers und die gesetzlichen Teilungsregeln maßgeblich.

Dabei kann eine Teilung von einem Miterben erst verlangt werden, wenn eine sogenannte Teilungsreife vorliegt. Diese ist gegeben, wenn es möglich ist den gesamten Nachlass nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten und Erfüllung aller Vermächtnisse zu teilen. Eine Teilung nur eines Teils des Nachlasses oder auch nur die Verteilung einzelner Gegenstände des Nachlasses unter den Miterben kann gegen den Willen auch nur eines Miterben nicht verlangt werden.

Erst wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Nachlass geteilt werden. In zu gleichen Teilen teilbare Gegenstände, wie beispielsweise Geld können auf die Miterben entsprechend deren Erbquote verteilt werden. Nicht in gleichartige Teile teilbare Gegenstände sind, wenn die Erben sich nicht anderweitig einigen, durch Verkauf oder Versteigerung in Geld umzuwandeln.
Im Prinzip gilt:

Nachlass „versilbern“ – Nachlassschulden bezahlen – Nachlass (in Geld) verteilen

Schon im ersten Aspekt, wie einzelne nicht teilbare Gegenstände zu Geld gemacht werden können (Nachlass „versilbern“), findet sich das erste Streitpotenzial unter den Miterben. Soll der Verkauf der Eigentumswohnung im Nachlass über einen Makler oder durch einen – mit Beschluss beauftragten – Miterben erfolgen? In der Praxis lässt sich erkennen, dass selbst vernünftige wirtschaftliche Überlegungen manches Misstrauen gegenüber einem Miterben nicht überwiegen können.

Was ist mit Minderjährigen in einer Erbengemeinschaft?

Schwierig werden die Verwaltung und die Teilung der Erbengemeinschaft, wenn Minderjährige (oder Geschäftsunfähige) zur Erbengemeinschaft gehören. Auch wenn einem überlebenden Ehegatten die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind alleine zusteht, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Vielmehr bedarf es für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie z. B. für die Veräußerung eines zur Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks oder auch für die Aufnahme eines Kredits, der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Darüber hinaus kann der Vertreter des Kindes, meist der überlebende Ehegatte, selbst mit dem Kind kein Rechtsgeschäft schließen, ohne dass zusätzlich die Zustimmung eines Ergänzungspflegers notwendig ist.

Solche Schwierigkeiten lassen sich dadurch vermeiden, dass im Rahmen eines Testaments Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Damit wird die Verfügungsbefugnis des von der Testamentsvollstreckung betroffenen Erben eingeschränkt, weil für diese der Testamentsvollstrecker handelt, sodass die Notwendigkeit einer familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung weitgehend entfällt.

Die Abgrenzung, ob ein Mehrheitsbeschluss für ein ordnungsgemäßes Handeln oder ein Einstimmigkeitsbeschluss erforderlich ist, ist in der Praxis grundlegend, da von den – im Nachhinein festgestellt nicht rechtskonform – handelnden Miterben gegebenenfalls Schadensersatz geleistet werden muss. Da diese Feststellung in Bezug auf den gesamten Nachlass getroffen werden muss, kann Ihnen ein Erbrechtsexperte mit seiner Erfahrung weiterhelfen.

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Was hat es mit der Auskunftspflicht in einer Erbengemeinschaft auf sich und wann verjährt diese?

Bei gesetzlichen Erben, also wenn kein Testament vorhanden ist, geht die Überlegung des Gesetzgebers dahin, dass der Erblasser seine Abkömmlinge gleich bedenken möchte, sodass für gewisse Zuwendungen des Erblassers eine wirtschaftliche Gleichstellung erreicht werden kann. Um diese Ausgleichung vornehmen zu können, hat jeder Miterbe den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über diese auszugleichenden Zuwendungen zu geben.

Dabei bezieht sich die Auskunftspflicht auf folgende Zuwendungen:

  • Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB, sofern nicht vom Erblasser anderweitig angeordnet
  • Einkommenszuschüsse und Ausbildungsaufwendungen, sofern sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen und nicht Unterhalt sind
  • Zuwendungen, deren Ausgleichung der Erblasser angeordnet hat

Gerade bei den ersten beiden aufgezählten Zuwendungen ergeben sich familienrechtliche Abgrenzungsthemen. Nicht jede Berufsausbildung ist beispielsweise zum Ausgleich unter Miterben zu bringen. Aber hier bezieht sich gerade die Auskunft auf die Umstände, die zu der Zuwendung führten.

Sollten begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen, kann sogar die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Sowohl die eidesstattliche Versicherung als auch die Auskunft selbst kann eingeklagt werden, da nur so eine gesetzeskonforme Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft gelingen kann.

Nicht der Auskunftspflicht unterliegt trotz der praktischen Bedeutung die Ausgleichspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dieser seine Leistung für den Erblasser selbst geltend machen wird. Dabei bietet auch § 2057a BGB keinen eigenen Geldanspruch, sondern verschiebt lediglich die rechnerischen Teilungsquoten. Dabei kann diese Leistung sowohl durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft erfolgen, als auch durch Pflege, sofern das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.

Verjährung der Auskunftspflicht unter Miterben

Hier ist in der Praxis Vorsicht geboten. Hintergrund hierfür ist die uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Während z.B. das OLG Stuttgart eine dreijährige Verjährungsfrist der Auskunftspflicht, beginnend mit dem Tod des Erblassers, annimmt, sieht dies das Oberlandesgericht Rostock anders. Nach deren Ansicht kann bis zur tatsächlich erfolgten Auseinandersetzung eine Auskunft erfolgreich geltend gemacht werden.

Da aber immer der sicherste Weg gewählt werden sollte, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine rechtliche Diskussion hierüber von vorneherein zu vermeiden.

Wie wird der Nachlass in einer Erbengemeinschaft geteilt?

Obwohl die Erbengemeinschaft zwar eine „Zwangsgemeinschaft“ ist, ist sie trotzdem auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. Teilung angelegt, also eine „Zwangsgemeinschaft auf Zeit“. Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Miterben ist sicher wünschenswert und bei einfachen und nicht werthaltigen Nachlässen der Regelfall. Sofern eine solche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgt, muss nach den gesetzlichen Vorschriften eine solche durchgeführt werden. Dabei sind zunächst Teilungsanordnungen des Erblassers zu beachten. Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser nicht nur einzelne Nachlassgegenstände Miterben zuordnen, sondern sogar bestimmte Verwaltungsanordnungen treffen und sogar die Auseinandersetzungsbefugnis einem Dritten nach billigem Ermessen zukommen lassen. In der Praxis ist häufig die Abgrenzung zum sogenannten Vorausvermächtnis in den Testamenten schwierig.

Grundlage der endgültigen Teilung ist der sogenannte Teilungsplan, der erst nach folgendem Ablauf verbindlich werden kann:

  • Beachtung der Teilungsanordnungen des Erblassers
  • Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung sämtlicher Vermächtnisse
  • bei nicht teilbaren Gegenständen Veräußerung und „Umwandlung“ in Geld
  • Feststellung der Ausgleichspflichten unter den Erben
  • Berücksichtigung der Pflegeleistungen eines Miterben im Sinne des § 2057a BGB

Sollten alle diese Aspekte in dem Teilungsplan zutreffend berücksichtigt sein, kann der sich weigernde Miterbe erfolgreich auf Zustimmung verklagt werden.

Wann ist eine Ausschlagung des Erbes sinnvoll?

Grundsätzlich kann jeder Erbe seinen Erbteil ausschlagen. Dazu hat er sechs Wochen ab Kenntnis seiner Erbenstellung Zeit. Die Ausschlagung ist in der Regel beim Nachlassgericht zu erklären, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Alternativ kann die Ausschlagung auch vor einem Notar beurkundet werden, der die Ausschlagung dann fristgerecht beim Nachlassgericht einzureichen hat. Eine Ausschlagung macht immer dann Sinn, wenn der Nachlass überschuldet war. Schlägt der Erbe das Erbe nicht aus, so tritt er automatisch das Erbe an und haftet im schlimmsten Fall persönlich für die Schulden des Erblassers.

Schlägt ein Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft die Erbschaft aufgrund von Überschuldung des Nachlasses aus, so kann der nachrückende Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist für den Nachrücker beginnt dabei von Neuem zu laufen. Ist kein Nachrücker vorhanden, so wächst den übrigen Miterben der ausgeschlagene Erbteil zu gleichen Teilen an.

Wie ist ein Ausstieg aus der Erbengemeinschaft noch möglich?

Wer als Miterbe aus der Erbengemeinschaft aussteigen möchte, kann dies durch die Ausschlagung gegen Abfindung tun. Ist diese jedoch aufgrund fehlender wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit oder weil die Frist zur Ausschlagung bereits abgelaufen ist, nicht durchführbar, gibt es noch die Möglichkeit den Ausstieg aus der Erbengemeinschaft durch den Verkauf des Erbteils an die Miterben oder an dritte Personen zu bewirken.

Die Veräußerung des Miterbenanteils an die Miterben oder an Dritte

Jeder Miterbe kann gemäß § 2033 BGB über seinen gesamten Erbteil verfügen, das heißt, ihn verkaufen. Der Verkauf des Erbteils kann sowohl an die Miterben als auch an Dritte erfolgen. Möchte ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten veräußern, so haben die übrigen Miterben stets ein Vorkaufsrecht. Für den Erbteilsverkauf ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.

Expertentipp von Ihrer Kanzlei für Erbrecht

Der Gesetzgeber sieht bei uneinigen Miterben beispielsweise bei der Veräußerung von Immobilien die sogenannte Teilungsversteigerung vor. Da der Erlös im Rahmen einer Versteigerung nur bedingt beeinflussbar ist, kann es gerade im ländlichen Bereich passieren, dass die Immobilie „unter Wert“ veräußert wird. Dabei ist auch die Dauer des Verfahrens mit regelmäßig weit über einem Jahr von Antragstellung bis zum Geldeingang, der zudem regelmäßig hinterlegt wird, zu berücksichtigen.

Es gilt der Grundsatz, Teilungsversteigerungen zu vermeiden.

Wie kann Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen?

  • Klar formulierte Beschlüsse von Erbrechtsexperten sorgen für Ruhe in der Erbengemeinschaft und beschleunigen die Auseinandersetzung.
  • Durch die langjährige Erfahrung bei der Auseinandersetzung ist der Fachanwalt für Erbrecht gewohnt, mit blockierenden Miterben umzugehen und eine klare Strategie festzulegen.
  • Ein Erbrechtsexperte wird Ihnen Ihre Rechte und Möglichkeiten im Rahmen von Ausgleichungen unter Miterben erläutern und im Rahmen des Teilungsplans durchsetzen.

Wenden Sie sich mit Ihrem konkreten Problem an uns, Sie erhalten von einem von vier Erbrechtsexperten umgehend ein Beratungstermin.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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