Verjährung von Ansprüchen im Vertriebsrecht
Ansprüche aus Vertriebsverträgen verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger von allen den Anspruch begründenden Tatbestandsmerkmalen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder (alternativ) ohne grobe Fahrlässigkeit objektiv erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Entscheidend für das „Entstehen“ des Anspruchs ist die Fälligkeit und damit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anspruch zu fordern und gegebenenfalls einzuklagen. Daher beginnt der Verjährungslauf regelmäßig mit Fälligkeit des Anspruchs.