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Verjährung von Ansprüchen im Vertriebsrecht

Ansprüche aus Vertriebsverträgen verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger von allen den Anspruch begründenden Tatbestandsmerkmalen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder (alternativ) ohne grobe Fahrlässigkeit objektiv erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Entscheidend für das „Entstehen“ des Anspruchs ist die Fälligkeit und damit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anspruch zu fordern und gegebenenfalls einzuklagen. Daher beginnt der Verjährungslauf regelmäßig mit Fälligkeit des Anspruchs.

Das wichtigste zur Verjährung von Ansprüchen im Vertriebsrecht

  • Mit Eintritt der Verjährung verliert ein Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner gerichtlich durchzusetzen.
  • Die Verjährung ist gesetzlich geregelt. Hiervon kann vertraglich abgewichen werden.

Hierzu haben wir Ihnen die nachfolgenden Informationen zusammengestellt.

Wann besteht als Voraussetzung der Verjährung Kenntnis vom Anspruch?

Der Gläubiger muss subjektiv in der Lage sein, die Forderung geltend zu machen und nötigenfalls verjährungsunterbrechende oder hemmende Maßnahmen zu ergreifen. Das kann er nur, wenn er positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und dem Anspruchsgegner hat.

Wann besteht als Voraussetzung der Verjährung grob fahrlässige Unkenntnis vom Anspruch?

Grob fahrlässig ist die Unkenntnis, wenn sie  auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht und ihm zusätzlich ein subjektiv schwerer Verstoß vorgeworfen werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Anspruch mit normalen Anstrengungen gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts geklärt werden könnte und dies ohne triftigen Grund unterlassen wurde.

Wann verjährt der Anspruch, wenn dieser weder bekannt noch grob fahrlässig unbekannt ist?

Bei mangelnder Kenntnis bzw. mangelndem Kennenmüssen gilt die Regelverjährung von 3 Jahren nicht. Dann verjähren die betreffenden Ansprüche gemäß § 199 Abs. 4 BGB in 10 Jahren ab dem Tag ihres Entstehens (regelmäßig erneut ab Fälligkeit). Bei Schadensersatzansprüchen kann gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch eine 30-jährige Verjährungsfrist nach der schadensbegründenden Pflichtverletzung eingreifen.

Wann verjähren Provisionsforderungen?

Die Provision muss entweder nach der vertraglichen Abrede oder zumindest nach der gesetzlichen Regelung des § 87a HGB fällig geworden sein. Zudem ist erforderlich, dass der Handelsvertreter durch eine Provisionsabrechnung vollständig, unmissverständlich und deutlich Kenntnis von dem relevanten Provisionsanspruch erhalten hat. Fehlt eine hinreichende Kenntnis von dem Provisionsanspruch, beginnt die Verjährung erst zum Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Handelsvertreter erstmals Anlass hatte, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Abrechnung bzw. Provisionshöhe zu zweifeln (Kennenmüssen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Wann verjähren Informationsrechte gemäß § 87c HGB (z.B. Auskunft, Buchauszug, Bucheinsicht)?

Soweit keine vertragliche Abrede über die Verjährung getroffen wurde, verjähren die Kontrollrechte nach der gesetzlichen Regelung in 3 Jahren.

Ist der Anspruch auf Provision bereits verjährt, dann können die Informationsrechte gemäß § 87c HGB nicht mehr durchgesetzt werden, weil dann kein Informationsbedürfnis mehr besteht.

Kann die gesetzliche Verjährungsfrist vertraglich verkürzt werden?

Ja, sofern die Verkürzung für jeden Anspruchsinhaber erkennbar ist, nicht widersprüchlich ist und nicht etwa einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Formulierungsbeispiel für eine Verjährungsverkürzung:

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis der berechtigten Partei von den Umständen, die die Entstehung eines Anspruchs rechtfertigen. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf der Frist gemäß § 89b Abs. 4 S. 1 HGB.

Wann ist eine vertragliche Verjährungsverkürzung unwirksam?

Eine Klausel über die Verjährungsverkürzung im Vertrag ist z.B. unwirksam,

  • wenn diese eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle des Vorsatzes und des groben Verschuldens auszunehmen;
  • wenn der Lauf der Verjährung ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers von der Entstehung des Anspruchs (z.B. Provision) beginnt;
  • wenn damit die Verjährungsfrist kürzer als die zwingende 12-monatige Ausschlussfrist des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB ist;
  • wenn die Verkürzung der Verjährung einseitig zulasten des Handelsvertreters gelten soll.

Welche Rechte bestehen bei unwirksamer Verjährungsverkürzung?

Die Berufung auf die unzulässige Verkürzung verstößt gegen Treu und Glauben. Es gilt vielmehr die gesetzliche Verjährungsregelung.

Was ist unter Hemmung der Verjährungsfrist zu verstehen und wie kann eine Hemmung erreicht werden?

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).

Die Hemmung ist beispielsweise durch Erhebung einer Klage, eines Mahnbescheids, durch Verhandlungen mit dem Schuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist oder durch rechtzeitige Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung möglich.

Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen ergeben sich aus den §§ 203 ff. BGB.

Kann die Verjährungsfrist auch mit einer Stufenklage gehemmt werden?

Ja. Im Bereich der Handelsvertretung sind häufig Ansprüche auf Provision, Provisionsabrechnung, Auskunft, Buchauszug und Handelsvertreterausgleich nach Vertragsende streitig.

Soweit kein Anerkenntnis oder ein Verjährungsverzicht verhandelt werden kann, kann die Verjährung regelmäßig durch Erhebung einer „Stufenklage“ gehemmt werden. Auf der 1. Stufe werden Informationsansprüche mit der Klage geltend gemacht, auf der 2. Stufe regelmäßig Abrechnung und die Zahlung von Provision und gegebenenfalls Handelsvertreterausgleich geltend gemacht.

Die Stufenklage hat verjährungshemmende Wirkung hinsichtlich aller auf ihren Stufen stehender Ansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Wann beginnt die Verjährung neu zu laufen?

Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Ist mit Eintritt der Verjährung der Anspruch endgültig erledigt oder kann auch ein verjährter Anspruch noch durchgesetzt werden?

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Was wir für Sie tun können:

Wir prüfen die für Sie relevante Verjährung und berechnen die Verjährungsfrist. Hierzu sollten Sie uns möglichst frühzeitig vor Ablauf einer möglichen Verjährungsfrist kontaktieren.

Wir gestalten wirksame Verjährungsverkürzungen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

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