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Aufgaben und Pflichten des Testaments­vollstreckers

Ordnet ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung an und ernennt einen Testamentsvollstrecker, so ist dieser mit der Aufgabe betraut, den Nachlass zu sichern und den Wünschen des Erblassers entsprechend zu verteilen.

Welche Aufgaben und Pflichten ein Testamentsvollstrecker im Einzelnen hat, haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

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Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker unterliegt kraft Gesetz verschiedenen Pflichten. Zwischen ihm und dem oder den Erben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf welches überwiegend die für einen Auftrag geltenden Regelungen anzuwenden sind (§ 2218 BGB). Daneben bestehen umfangreiche weitere Pflichten nicht nur gegenüber dem Erben, sondern auch im Verhältnis zu weiteren, am Nachlass beteiligten Personen, wie Vermächtnisnehmern und Nachlassgläubigern. Nicht zuletzt hat der Testamentsvollstrecker auch steuerliche Pflichten wahrzunehmen und für die ordnungsgemäße Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.

Die Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers sind:

  • Pflicht zur Konstituierung des Nachlasses
  • Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Pflicht zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  • Pflicht zur sorgfältigen Nachlassverwaltung
  • Pflicht zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer
  • Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses

Konstituierung des Nachlasses

Zu den Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es, den Nachlass zu erfassen. Hierzu muss er Nachforschungen anstellen, um so das zu verwaltende Nachlassvermögen feststellen zu können. Hierfür hat er Immobilien, Bankkonten, Schließfächer, Bausparverträge, Lebensversicherungen und sonstige Vermögenswerte vollständig zu ermitteln.

Informationen über mögliche Konten kann der Testamentsvollstrecker bei folgenden Organisationen erfragen:

  • Bundesverband deutscher Banken, Burgstraße 28, 10178 Berlin
  • Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin
  • Verband Öffentlicher Banken Deutschlands, Lennéstraße 11, 10785 Berlin
  • Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Simrockstraße 4, 53113 Bonn

Auch etwaige Lebensversicherungen zu Gunsten Dritter sind zu ermitteln. Zwar fallen derartige Zuwendungen meist nicht in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass. Gleichwohl sind sie für den Testamentsvollstrecker von Bedeutung, weil sie gemäß § 2050 BGB unter Miterben ausgleichungspflichtig, bei Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2315 BGB anrechenbar und im Rahmen des § 2325 BGB zu berücksichtigen sein können.

Bei einer Lebensversicherung als sogenanntem „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“ (§ 331 BGB) liegt im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem begünstigtem Dritten häufig eine Schenkung vor, bei der die entsprechende Einigung im Sinne von § 516 BGB meist erst nach dem Tod des Erblassers zustande kommt. Der Testamentsvollstrecker muss unverzüglich nach Bekanntwerden einer Lebensversicherung prüfen, ob ein Widerruf des vom Erblasser erklärten Schenkungsangebotes, welches durch die Versicherung als Bote übermittelt werden kann, vor dem Zugang beim begünstigten Dritten einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entspricht. Dies kann in Ausnahmefällen anzunehmen sein und veranlasst einen unverzüglichen Widerruf durch den Testamentsvollstrecker.

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Gemäß § 2215 Absatz 1 BGB muss der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach Annahme seines Amtes ein Verzeichnis über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und die ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten erstellen.

Erstellt der Testamentsvollstrecker trotz Mahnung und Fristsetzung kein ordnungsgemäßes Verzeichnis, kann darin eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung liegen, die eine Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB) rechtfertigen und zum Schadenersatz verpflichten kann (§ 2219 Absatz 1 BGB).

Eine genaue Beschreibung der Nachlassgegenstände ist ebenso wenig geschuldet, wie die Angabe eines Wertes oder eine Wertermittlung durch Dritte (zum Beispiel Sachverständige). Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten, deren Zugehörigkeit zum Nachlass (noch) zweifelhaft ist, sind gleichwohl aufzunehmen, gegebenenfalls mit einem entsprechenden Vorbehalt.

Gemäß § 2215 Absatz 2 BGB ist das Nachlassverzeichnis vom Testamentsvollstrecker mit Angabe des Aufnahmetages zu unterzeichnen und auf Verlangen der Erben diese Unterschrift von einem Notar beglaubigen zu lassen. Auch kann der Erbe verlangen, dass er vom Testamentsvollstrecker bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen wird (§ 2215 Absatz 3 BGB). Hierzu muss ihm rechtzeitig der Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses mitgeteilt werden. Gemäß § 2215 Absatz 4 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt – und auf Verlangen des Erben verpflichtet – das Nachlassverzeichnis in amtlicher Form aufnehmen zu lassen.

Das Nachlassverzeichnis dient nicht nur dem Erben bei der Ausübung seiner Kontrollrechte (Information, Auskunft und Rechnungslegung), sondern auch dem Selbstschutz des Testamentsvollstreckers, da sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung und Nachlassherausgabe (§§ 2218, 666, 667 BGB) und damit mittelbar der Umfang einer eventuellen Haftung (§ 2219 BGB) aus dem Verzeichnis ergibt. Der Testamentsvollstrecker sollte aus diesem Grund im eigenen Interesse das Nachlassverzeichnis zügig und sorgfältig erstellen.

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Testamentsvollstrecker ist dem Erben gegenüber verpflichtet, Auskunft über seine Tätigkeit zu geben und nach Beendigung der Tätigkeit Rechenschaft abzulegen (§§ 2218 und 666 BGB). Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht nur auf Verlangen des Erben und grundsätzlich erst nach Abschluss der Testamentsvollstreckung. Nur bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses (länger als ein Jahr) kann der Erbe eine jährliche Rechnungslegung verlangen (§ 2218 Absatz 2 BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine reine Abwicklungs- oder Verwaltungsvollstreckung handelt. Wird vom Testamentsvollstrecker eine Rechnungslegung verlangt, schuldet dieser wesentlich genauere Informationen als bei einer bloßen Auskunft. Er muss bei der Rechnungslegung den gesamten Ablauf seiner Geschäftstätigkeit ebenso darstellen, wie die erreichten Ziele und Ergebnisse seiner geschäftlichen Tätigkeit.

Genau deswegen sollten die Erben nach Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers immer eine Rechnungslegung anfordern. Nur so kann nachgeprüft werden, ob der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben richtig und vollständig erfüllt hat. Auch sollte er die Vorlage von Belegen fordern und im Falle einer Unvollständigkeit der Rechenschaftslegung deren Ergänzung. Sind mehrere Miterben vorhanden, kann jeder von ihnen unabhängig von den anderen Miterben den Rechnungslegungsanspruch in der Weise geltend machen, dass die Auskunft an alle Miterben verlangt wird (§ 2039 BGB).

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Sorgfältige Nachlassverwaltung

Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren (§ 2216 BGB). Er hat den Nachlass ab dem Zeitpunkt der Amtsannahme bis zur Auseinandersetzung ordnungsgemäß zu verwalten und ist berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen sowie über Nachlassgegenstände zu verfügen (§§ 2205 Satz 1, 2216 Absatz 1 BGB).

Dies betrifft grundsätzlich den gesamten Nachlass, es sei denn, die Testamentsvollstreckung bezieht sich nur auf einen einzelnen Erbteil oder nur auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Der Umfang der Verwaltungspflicht wird in erster Linie durch die vom Erblasser im Testament festgelegten Aufgaben bestimmt. Zur Nachlassverwaltung zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Handlungen zur Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des verwalteten Vermögens
  • Nutzung des verwalteten Vermögens
  • Eingehen von Verpflichtungen (§§ 2206, 2207 BGB)
  • Abschluss von Verträgen
  • Erwerb von Sachen und Rechten
  • Verfügung über Nachlassgegenstände
  • Führen von Rechtsstreitigkeiten
  • Entgegennahme von Willenserklärungen
  • Maßnahmen tatsächlicher Art

Über die Art und Weise der Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker allein entscheiden und ist auf keine Zustimmung des Erben oder des Nachlassgerichtes angewiesen. Nur die vom Erblasser durch letztwillige Verfügung getroffenen Verwaltungsanordnungen hat er zu befolgen (§ 2216 Absatz 2 Satz 1 BGB). Die Erben können ihn auf die Befolgung solcher Verwaltungsanordnungen verklagen, es sei denn, die betreffende Anordnung des Erblassers ist durch das Nachlassgericht außer Kraft gesetzt worden, weil ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Hat der Erblasser keine Anordnungen getroffen, richten sich die Verwaltungsziele nach dem Zweck der Testamentsvollstreckung und den Umständen des Einzelfalls. Nur Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen (§ 2205 Satz 3 BGB). Auch darf der Testamentsvollstrecker keine Geschäfte mit sich selbst abschließen (§ 181 BGB), sofern ihm dies nicht durch testamentarische Anordnung gestattet ist. So darf der Testamentsvollstrecker, dem ein Geschäft mit sich selber nicht ausdrücklich gestattet ist, beispielsweise keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben.

Erklärung und Zahlung der Erbschafteuer

Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 31 Absatz 5 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz die Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt abzugeben. Er muss dabei die Erben auch im Hinblick auf lebzeitige Schenkungen des Erblassers befragen und diese in die Erbschaftsteuererklärung mit aufnehmen. Für Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer muss der Testamentsvollstrecker keine Steuererklärung abgeben, es sei denn, die Testamentsvollstreckung betrifft (auch) das Vermächtnis.

Hat der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung abgegeben und zeigt sich im Nachhinein weiterer, bisher unbekannter Nachlass muss er die Steuererklärung unverzüglich richtigstellen (§ 153 Absatz 1 Abgabenordnung).

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker entbindet den Erben nicht vollständig von seinen steuerlichen Pflichten. Weiß beispielsweise der Erbe, dass sich der Nachlass aus weiteren, dem Testamentsvollstrecker unbekannten und daher in der Erbschaftsteuererklärung nicht offenbarten Nachlassgegenständen zusammensetzt, muss er diese selbst aktiv dem Finanzamt gegenüber offenbaren. Andernfalls kann sich der Erbe selbst wegen der unterlassenen Mitteilung einer Steuerhinterziehung strafbar machen. Der Testamentsvollstrecker hat auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Absatz 1 Satz 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz). Damit korrespondiert sein Recht, den erforderlichen Betrag aus dem Nachlass zu nehmen.

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Testamentsvollstreckung, 4. Auflage

Auseinandersetzung des Nachlasses

Im Falle der Abwicklungsvollstreckung obliegt dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses. Hierbei hat er die Anordnungen des Erblassers zu beachten sowie dessen Verwaltungsanordnungen und etwaige Teilungsanordnungen ausführen. Ergänzend hat er die gesetzlichen Vorgaben für die Teilung des Nachlasses im Sinne der §§ 2042 ff. BGB zu beachten. Nur wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass die Nachlassauseinandersetzung nach billigem Ermessen durch den Testamentsvollstrecker zu erfolgen hat (§ 2048 Satz 2 BGB), ist dieser bei der Auseinandersetzung verhältnismäßig frei und muss sich nicht an die gesetzliche Regelungen der Erbauseinandersetzung (§§ 2042, 749 ff. BGB) halten.

Der Testamentsvollstrecker sollte immer versuchen einen Auseinandersetzungsvertrag abzuschließen. Er kann darin seine Vergütung regeln, eine Haftungsfreistellung für seine Tätigkeit aufnehmen und einvernehmlich mit den Erben von den Anordnungen des Erblassers abweichen.

Ist ein Auseinandersetzungsvertrag nicht möglich, ist das formelle Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten. Dazu muss der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufstellen (§ 2204 Absatz 2 BGB). Der Auseinandersetzungsplan ist ein einseitiges, den Miterben lediglich mitzuteilendes Rechtsgeschäft. Die Erben müssen dem Plan nicht zustimmen. Sie sind vor der Ausführung des Plans anzuhören (§ 2204 Absatz 2 BGB). Auch einer bestimmten Form bedarf es nicht. Dies gilt selbst dann, wenn im Nachlass Grundstücke oder Anteile einer Kapitalgesellschaft vorhanden sind. Der aufgestellte und den Miterben zugegangene Auseinandersetzungsplan ist für alle Beteiligten bindend. Er verpflichtet und berechtigt die Erben. Eine Genehmigung des Nachlassgerichts ist weder möglich, noch erforderlich oder zulässig.

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