Der Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB wird auf der Basis von Provisionen als Entgelt des Handelsvertreters berechnet. Vertragshändler erhalten keine Provision, sondern Händlerrabatte. Insofern ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Händlerrabatt, der sich aus der Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen ergibt.
Der ermittelte Händlerrabatt muss sodann bereinigt und auf den Teil zurückgeführt werden, den der Vertragshändler für Leistungen erhalten hat, die typischerweise auch von einem Handelsvertreter erbracht werden. Nur dieser „ausgleichsfähige Rabatt“ ist der Ausgleichsberechnung zugrunde zu legen.
Damit sind diejenigen Vergütungsbestandteile aus dem Händlerrabatt herauszurechnen, die der Vertragshändler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat. Hierzu gehören insbesondere
- Vergütungsbestandteile für das Absatz-, Lager-, Kredit- und Preisschwankungsrisiko sowie
- der Gegenwert für sonstige Kosten des Absatzes.
Zu den sonstigen Kosten des Absatzes zählt die Rechtsprechung z. B. die gewährten Preisnachlässe und Skonti.
Händlertypisch und damit vom Händlerrabatt zu bereinigen sind darüber hinaus gezahlte Vergütungsbestandteile für nicht werbende Tätigkeiten, d. h. für Verwaltungstätigkeiten wie z.B. Vergütungen für die Lagerhaltung, Auslieferung, Kundendienst, Verwendung von Ersatzteilen, Unterhaltung eines Ausstellungsraums sowie Personalkosten.