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Ausgleichungsbestimmung

Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung ausgerichtet, also eine Liquidationsgemeinschaft. Das BGB will im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Abkömmlinge des Erblassers bei der Teilung des Nachlasses gleich behandeln. Hierzu werden gemäß den §§ 2050 bis 2057a BGB gewisse lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogen. § 2050 BGB nennt verschiedene Gruppen von Zuwendungen, die auszugleichen sind. Diese gesetzlichen Ausgleichungsvorschriften sind nicht zwingend. Dem Erblasser steht es also frei, die gesetzliche Ausgleichspflicht bei einer Zuwendung formlos – auch stillschweigend – oder nach der Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen auszuschließen oder einzuschränken.

Für Zuwendungen, die nicht bereits kraft Gesetzes (vergleiche § 2050 Absatz 1 und Absatz 2 BGB) auszugleichen sind, kann der Erblasser die Ausgleichungspflicht gemäß § 2050 Absatz 3 BGB nur zum Zeitpunkt der Zuwendung anordnen. Eine nachträgliche Anordnung durch Verfügung von Todes wegen ist nur mittels eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten der übrigen Miterben möglich.

Eine Ausgleichungsbestimmung nach § 2050 Absatz 3 BGB ist nur unter Abkömmlingen möglich.

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