Zunächst wird der Vertrag durch die ordentliche Kündigung mit Fristablauf beendet.
Bis zur rechtlichen Beendigung des Vertrages bestehen die vereinbarten Rechte und Pflichten nach dem Vertragshändlervertrag grundsätzlich fort.
Der Vertragshändler ist einerseits weiterhin zum Vertrieb der Vertragsprodukte berechtigt. Der Unternehmer hat aber ein Interesse am ordnungsgemäßen Abverkauf, der möglichst zum Vertragsende beendet sein sollte (z.B. um keine Konkurrenzsituation mit dem nachfolgenden Vertragshändler entstehen zu lassen oder um Ausverkaufspreise zu vermeiden). Insofern hat der Vertragshändler keinen Anspruch auf Belieferung zur Bevorratung seines Warenlagers, das bis zum Vertragsende nicht mehr vollständig abverkauft werden kann. Andererseits kann der Unternehmer die Belieferung des Vertragshändlers nicht willkürlich einstellen. Er kann aber den Umfang der Bestellungen des Vertragshändlers dahingehend akzeptieren, in dem er nur Bestellungen von Ware in reduzierten Umfang entgegennimmt, damit die Ware bis zum Vertragsende abverkauft werden kann.
Bis zur Beendigung des Vertrags ist der Vertragshändler an das wirksam vereinbarte vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Hingegen kann der Unternehmer einen von Ihm nach Vertragsende eingesetzten Vertragshändler bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist in das Vertragsgebiet – unter Wahrung der Interessen des bisherigen Vertragshändlers – einarbeiten. Unter Umständen tritt mit der Beendigung ein zuvor vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Kraft.
Beide Vertragsparteien können die Kunden über die unmittelbar bevorstehende Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne Herabsetzung des Vertragspartners oder sonstige Schädigung seiner Interessen informieren. Dabei ist insbesondere der Hinweis auf die Nachfolge durch den Unternehmer nach Beendigung des Vertrages zulässig.
Nach Vertragsbeendigung besteht grundsätzlich keine Lieferverpflichtung mehr, es sei denn im Vertrag ist hierzu Abweichendes vereinbart.
Allerdings muss der Unternehmer noch Lieferungen auf Bestellungen ausführen, die er vor Vertragsende angenommen hat. Hierbei ist jedoch von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Unternehmer verpflichtet ist, die zum Ende des Vertrags verbleibenden Lagerbestände des Vertragshändlers zurückzunehmen. Hat der Vertragshändler die nach Vertragsende noch zu liefernden Vertragsprodukte jedoch noch nicht weiterveräußert, so ist es dem Unternehmer unter Umständen nicht zuzumuten, die Belieferung noch vorzunehmen.