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Zusammenhang von Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind eng miteinander verbunden, da sie beide die Übertragung von Vermögen regeln. Die Steuern werden jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten angesetzt: Die Erbschaftsteuer greift bei Vermögensübertragungen, die durch den Tod veranlasst sind. Beispielsweise bei einer Erbschaft oder einem Vermächtnis. Die Schenkungsteuer dagegen fällt bei Übertragungen zu Lebzeiten an.

In Deutschland sind die rechtlichen Bedingungen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgelegt. Hieraus wird deutlich, dass die Erbschaft- und die Schenkungssteuer rechtlich ähnlich behandelt werden. Die Besteuerung bei diesen Vermögensübertragungen erfolgt nach ähnlichen Grundsätzen und unterliegt denselben Freibeträgen, Steuersätzen und Begünstigungen. Damit können Vermögensübertragungen innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei bleiben.

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Erbschaftsteuer: Was passiert bei Steuerhinterziehung?

Jeder Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung muss dem Finanzamt angezeigt werden, § 30 ErbStG. Davon ausgenommen sind Schenkungen, die zu einem besonderen Anlass erfolgen (bspw. Geburtstagsgeschenke, Hochzeitsgeschenke). Größere Geldbeträge sind dem Finanzamt dagegen anzuzeigen.

Eine Steuererklärung muss dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt den Erwerber dazu auffordert. Wer dies unterlässt oder den Erwerb dem Finanzamt überhaupt nicht meldet, kann sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Von Steuerhinterziehung bei Erbschaften oder Schenkungen ist dringend abzuraten. Denn bei der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Erwerb können hohe Geldstrafen verhängt werden. Zudem können Steuernachzahlungen samt Verzugszinsen und gegebenenfalls Strafzuschläge fällig werden.

In schwerwiegenden Fällen kann eine etwaige Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden, was zu Geldbußen oder sogar Gefängnisstrafen führen kann.

Um eine Steuerhinterziehung zu vermeiden, ist es daher ratsam, alle steuerlichen Verpflichtungen sorgfältig zu erfüllen und eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen und Wertpapiere

Fallen Wertpapiere oder Betriebsvermögen in die Erbmasse muss dieser Erwerb ebenfalls angezeigt werden, denn auch hierauf können Steuern anfallen.

Das inländische Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG steuerlich begünstigt sein, um die Fortführung von Unternehmen zu erleichtern. Hierzu gehört sowohl das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben als auch solches von gewerbliche Personengesellschaften oder Freiberuflern.

Auch Kapitalgesellschaften können gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG von der Steuer begünstigt übertragen werden. Hierbei gilt allerdings die Vorgabe, dass der Erblasser zu mehr als 25 Prozent vom Nennkapital an der Gesellschaft beteiligt sein muss.

In bestimmten Fällen kann auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen steuerbegünstigt übertragen werden, so § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Begünstigt ist dabei allerdings nur das Vermögen, welches unter das begünstigungsfähige Produktivvermögen fällt. Insbesondere ist hiervon das Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 ErbStG abzuziehen.

Das errechnete „begünstigte Vermögen“ bleibt von der Steuer verschont, wenn der Erbe bestimmte Vorgaben für die Zukunft erfüllt. Diese sogenannte Verschonungsregelung gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG greift also nur, wenn das Betriebsvermögen für eine gewisse Zeit nach dem Erbfall vom Erben fortgeführt wird (Behaltensfrist). Zudem muss von dem Erben das Lohnniveau aufrechterhalten werden (Lohnsummenklausel, § 13a Abs. 3 ErbStG).

Die Bewertung von Betriebsvermögen und die Errechnung des steuerbegünstigten Anteils kann sehr komplex sein. Hier ist eine professionelle Bewertung und die Expertise eines Anwalts für Erbschaftsteuerrecht heranzuziehen.

Wertpapiere und Aktien unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie im Vermögen des Erblassers enthalten sind, an die Erben übergehen und dabei der Steuerfreibetrag des Erben überschritten wird. Die Bewertung von Wertpapieren und Aktien erfolgt zum Zeitpunkt des Erbfalls, normalerweise anhand des Marktwerts. Kommt es in dem Zeitraum zwischen Erbfall und der Erbschaftsannahme zu Kursverlusten, so werden dennoch die Steuern in der Höhe des Wertes bei Erbfall bemessen (sog. Stichtagsprinzip). Sollen die Aktien verkauft werden kann für etwaige Kursgewinne eine sogenannte Abgeltungssteuer anfallen.

Erbschaftsteuer bei Erbschaften mit Auslandsbezug

Die steuerlichen und rechtlichen Aspekte von länderübergreifenden Erbschaften können komplex sein. Daher ist eine frühzeitige und gründliche Planung entscheidend, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden und die reibungslose Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen.

In einem solchen Fall ist besonders wichtig zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land, in dem das Erbe anfällt, und dem Land, in dem die Person steuerlich ansässig ist, besteht. In einem weiteren Schritt ist zu berücksichtigen, in welchem Land die Erbschaft besteuert wird. Dies ist abhängig von verschiedenen Faktoren, so zum Beispiel von dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Auch nationale Steuergesetze müssen berücksichtigt werden.

Für ausländische Erbschaften gelten außerdem besondere Meldepflichten. Die Erbschaft ist in diesem Fall auch dann dem Finanzamt zu melden, wenn ein Testament vorliegt und dieses durch einen deutschen Notar, ein deutsches Gericht oder bei einem deutschen Konsulat eröffnet wird, § 30 Abs. 3 ErbStG.

Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug ist außerdem zu berücksichtigen, dass ein gewisses Währungsrisiko bei Erbschaften in einer anderen Währung als der Heimatwährung gegeben sein kann.

Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug empfehlen wir daher die professionelle Beratung durch einen Anwalt im Erbschaftsteuerrecht.

Die Expertise eines Erbschaftsteueranwalts kann Sie auch dabei unterstützen, ein international gültiges Testament zu erstellen. Auf diese Weise kann das Vermögen unabhängig von den Regelungen der einzelnen Länder klar und rechtlich bindend verteilt werden.

Tipps zur Steueroptimierung

Wer seinen Nachlass steueroptimiert an die Erben übertragen möchte, sollte sich frühzeitig mit der Planung der Erbschaft befassen. Eine frühzeitige Planung ermöglicht es, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und Steueroptimierungsmöglichkeiten zu identifizieren.

So kann insbesondere Immobilienvermögen bereits zu Lebzeiten und steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen werden, unter Ausnutzung der jeweiligen Steuerfreibeträge. Diese Steuerfreibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden.

Bei Betriebsvermögen kann bereits zu Lebzeiten geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Verschonungsregelungen erfüllt sind, um von dieser steuerlichen Begünstigung profitieren zu können.

Bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen ist es wichtig steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen und mögliche Steuererleichterungen durch Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.

Auch nach dem Anfall der Erbschaft kann die Höhe der Erbschaftssteuer durch gezielte Gestaltung optimiert werden. So kann es steuerlich bspw. sinnvoll sein, den Pflichtteil gegenüber dem Erben geltend zu machen. Dadurch mindert sich für den Erben die Erbschaftssteuerlast und der Pflichtteilsberechtigte kann wiederum seinen Steuerfreibetrag gezielt ausnutzen. Die gleiche Zielsetzung kann eine Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung bverfolgen, da sich auch hierdurch die Steuerlast der verbleibenden Erben durch die Abfindungszahlung an den ausscheidenden Erben mindert und dieser gleichwohl seine Steuerfreibeträge nutzen kann.

Eine rechtzeitige Einholung professioneller Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht mit Erfahrung im Erbschaftsteuerrecht kann dabei helfen, individuelle Steueroptimierungsmöglichkeiten zu identifizieren und zu nutzen.

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