Bei dem Erbwerb von Abkömmlingen ist nur der Erwerb von Todes wegen privilegiert, nicht jedoch eine Schenkung. Zudem gilt eine 200qm-Wohnflächenbegrenzung. Wird diese überschritten führt dies zu einer anteiligen Besteuerung.
Beispiel zum Versorgungsfreibetrag, Pflegefreibetrag, Nachlassverbindlichkeiten und sachlichen Steuerbefreiungen
Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, welche diesen bis zum Tod gepflegt hat. Das Ehepaar war zum Zeitpunkt seines Todes Eigentümer einer Wohnung, jedem Ehegatten gehörte die Wohnung zur Hälfte. Die Wohnung wurde seit der Eheschließung bis zu seinem Tod gemeinsam bewohnt. Die Immobilie hat einen Wert von insgesamt 900.000 EUR, der Hausrat in der Wohnung hat einen Wert von 100.000 EUR. Während der letzten 5 Jahre hat der Erblasser seiner Frau Wertanlagen in Höhe von 500.000 EUR übertragen.
Als alleinige Erbin erhält die Ehefrau mit dem Erbfall das hälftige Miteigentum des verstorbenen Ehemannes mit einem Wert von 450.000 EUR und den Wert am Hausrat von 50.000 EUR. Im Übrigen befindet sich noch ein Barvermögen in Höhe von 200.000 EUR im Eigentum des Erblassers.
Die Summe des Nachlasses beträgt also 700.000 EUR. Die Summe aller Nachlassverbindlichkeiten beträgt 1.000 EUR, welche von dem Nachlass in Abzug zu bringen sind.
Da die Nachlassverbindlichkeiten unter dem Freibetrag i.H.v.10.300 EUR liegen, kommt der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten zur Anwendung. Somit beträgt die Summe des Nachlasses 689.700 EUR.
Da es sich bei der Immobilie jedoch um das Familienheim handelt, kann der gesamte Anteil des Ehemannes, unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, steuerfrei auf die Ehefrau übertragen werden. Somit verbleiben 239.700 EUR worauf Steuern erhoben werden können. Das vererbte Inventar kann jedoch bis zur Höhe von 41.000 EUR steuerfrei übertragen werden. Somit bleibt ein zu versteuernder Betrag von 198.700. Da der Freibetrag der Ehefrau in Höhe von 500.000 EUR schon zwei Jahre vor dem Tod des Ehemannes ausgeschöpft wurde, kommt dieser hier nicht erneut zur Anwendung. Jedoch muss auch noch der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR sowie der Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 EUR berücksichtigt werden. Die Ehefrau muss auf den Nachlass also keine Steuern zahlen.