Fallen Wertpapiere oder Betriebsvermögen in die Erbmasse muss dieser Erwerb ebenfalls angezeigt werden, denn auch hierauf können Steuern anfallen.
Das inländische Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG steuerlich begünstigt sein, um die Fortführung von Unternehmen zu erleichtern. Hierzu gehört sowohl das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben als auch solches von gewerbliche Personengesellschaften oder Freiberuflern.
Auch Kapitalgesellschaften können gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG von der Steuer begünstigt übertragen werden. Hierbei gilt allerdings die Vorgabe, dass der Erblasser zu mehr als 25 Prozent vom Nennkapital an der Gesellschaft beteiligt sein muss.
In bestimmten Fällen kann auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen steuerbegünstigt übertragen werden, so § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Begünstigt ist dabei allerdings nur das Vermögen, welches unter das begünstigungsfähige Produktivvermögen fällt. Insbesondere ist hiervon das Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 ErbStG abzuziehen.
Das errechnete „begünstigte Vermögen“ bleibt von der Steuer verschont, wenn der Erbe bestimmte Vorgaben für die Zukunft erfüllt. Diese sogenannte Verschonungsregelung gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG greift also nur, wenn das Betriebsvermögen für eine gewisse Zeit nach dem Erbfall vom Erben fortgeführt wird (Behaltensfrist). Zudem muss von dem Erben das Lohnniveau aufrechterhalten werden (Lohnsummenklausel, § 13a Abs. 3 ErbStG).
Die Bewertung von Betriebsvermögen und die Errechnung des steuerbegünstigten Anteils kann sehr komplex sein. Hier ist eine professionelle Bewertung und die Expertise eines Anwalts für Erbschaftsteuerrecht heranzuziehen.
Wertpapiere und Aktien unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie im Vermögen des Erblassers enthalten sind, an die Erben übergehen und dabei der Steuerfreibetrag des Erben überschritten wird. Die Bewertung von Wertpapieren und Aktien erfolgt zum Zeitpunkt des Erbfalls, normalerweise anhand des Marktwerts. Kommt es in dem Zeitraum zwischen Erbfall und der Erbschaftsannahme zu Kursverlusten, so werden dennoch die Steuern in der Höhe des Wertes bei Erbfall bemessen (sog. Stichtagsprinzip). Sollen die Aktien verkauft werden kann für etwaige Kursgewinne eine sogenannte Abgeltungssteuer anfallen.