Auflage
Mit einer Auflage (§ 1940 BGB) kann dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt werden, beispielsweise die Bestattung und die Grabpflege zu übernehmen, sich um ein Haustier zu kümmern oder ein Grundstück zu verwalten.
Mit einer Auflage (§ 1940 BGB) kann dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt werden, beispielsweise die Bestattung und die Grabpflege zu übernehmen, sich um ein Haustier zu kümmern oder ein Grundstück zu verwalten.
Dem Erben kann zur Auflage gemacht werden, im Falle seiner Heirat einen Ehevertrag mit dem Inhalt zu schließen, dass auf ererbtes oder geschenktes Vermögen Zugewinnausgleichsansprüche im Falle der Scheidung der Ehe nicht zu zahlen sind.
Da der Auflagenbegünstigte gegenüber dem Beschwerten nicht forderungsberechtigt ist, besteht die Gefahr, dass dieser der Auflage nicht nachkommt. Deshalb räumt § 2194 BGB bestimmten Personen die Befugnis ein, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen. Dies ist der Erbe (falls ein Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert ist) und bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe. Vollziehungsberechtigt kann auch ein Ersatz- oder ein Nacherbe sein. Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Um sicherzustellen, dass die Auflage auch erfüllt wird, sollte im Testament ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, dem die Aufgabe übertragen wird, die Erfüllung der Auflage sicherzustellen.
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