Vertragshändler sind nach entsprechender Vereinbarung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
Unter einem Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist eine Information zu verstehen,
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Unter anderem können Kundenlisten, Preise, Kosten und Berechnungen, Herstellungsverfahren, Zuliefererpreise und -margen, Rentabilitätsberechnungen als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden.
Der Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung setzt nach dem GeschGehG den Nachweis durch das Unternehmen voraus, dass es die relevante Information durch nach außen erkennbare (objektive) angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung geschützt hat. Zu solchen Maßnahmen zählen technische und physische Zugangsbeschränkungen, Passwörter, IT-Sicherungsmaßnahmen sowie vertragliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Vertragsstrafen) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Vertraulichkeit und Beachtung des Datenschutzes.