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Familienrechtliche Anordnungen

Beschränkung der Vermögenssorge bei minderjährigen Kindern

Bei minderjährigen Kindern steht das Recht zur Vermögenssorge beiden Eltern und nach dem Tod eines Elternteils dem Überlebenden alleine zu. Der Testierende kann das elterliche Vermögenssorgerecht gemäß § 1638 BGB für seinen zukünftigen Nachlass, der dem Minderjährigen in Form einer Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder des Pflichtteils zufällt, ausschließen. Wird das Vermögenssorgerecht für beide Elternteile vom Testierenden ausgeschlossen, hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1909 BGB einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Diesen Pfleger kann der Testierende gemäß § 1917 Absatz 1 BGB in seinem Testament benennen.

Benennung eines Vormunds für das minderjährige Kind

Eltern können für den Fall, dass nach ihrem Ableben die minderjährigen Kinder eines Vormundes bedürfen, diesen im Testament benennen (§ 1777 Absatz 3 BGB). Der benannte Vormund darf vom Vormundschaftsgericht nur unter den in § 1778 BGB bezeichneten Voraussetzungen übergangen werden.

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