Nacherbschaft und Pflichtteil
Gemäß § 2306 BGB kann ein Nacherbe einen Pflichtteil nur geltend machen, wenn er die Nacherbschaft aufschlägt. Das Gesetz behandelt einen Nacherben somit wie einen Erben, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist.