Bewegliche Gegenstände & Erbauseinandersetzung
Die Verwertung eines einzelnen beweglichen Nachlassgegenstandes durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung setzt bei ungeteilter Erbengemeinschaft das Einverständnis aller Miterben voraus. So das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 22. 11. 2013 – 4 VA 1939/13; ErbR 2014, 80 = ZErb 2014,62.