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Testamentsvollstreckung & In-sich-Geschäft

Ein Erblasser hat die Möglichkeit, durch Testament einen Nachlassgegenstand (wie z.B. ein Grundstück) einer Person, die nicht zum Kreis der testamentarischen Erben gehört, im Wege des Vermächtnisses zuzuwenden. Die Erfüllung dieses Vermächtnisses (bei Grundstücken also in Form der Übereignung und Eintragung im Grundbuch) muss der Vermächtnisnehmer vom testamentarischen Erben einfordern.

Einstandszahlung mit Handelsvertreterausgleich

In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hat ein Handelsvertreter für die Überlassung eines Kundenstammes mit dem Unternehmen eine Einstandszahlung vereinbart, die beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit einem dann etwa bestehenden Anspruch auf Handelsvertreterausgleich verrechnet werden sollte (Urteil vom 30.8.2013 – l U161/12-52).

Anfechtung Erbauseinandersetzung

Verschweigt ein vermeintlicher Miterbe den übrigen Miterben einen von ihm wirksam erklärten Erbverzicht, so ist der zwischen den Miterben geschlossene Erbauseinandersetzungsvertrag wegen einer arglistigen Täuschung anfechtbar. So das OLG München, Urteil vom 24.06.2009 – 20 U 4882/08 (LG Landshut); Fundstelle im Internet: http://beck-online.beck.de, dort BeckRS 2009, 18427.

Vorausvermächtnis & Teilungsanordnung

Ein Vorausvermächtnis kann bei testamentarischer Zuweisung eines Hausgrundstücks nur angenommen werden, wenn der Bedachte wertmäßig begünstigt werden sollte. Lässt sich das nicht feststellen, handelt es sich um eine bloße Teilungsanordnung. So das OLG Koblenz, Urteil vom 13. 10. 2005 – 5 U 451/05.

Alleinerbe und Testamentsvollstrecker in einer Person

Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Testamentsvollstrecker seiner Erbschaft sein, wenn diese Doppelstellung nicht sinnlos erscheint. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt ist und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.

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