Geschäftsführer – Amtsniederlegung in der Krise – rechtsmißbräuchlich
Zur Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers einer GmbH
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11.11.2014 (Az: 20 W 317/11) entschieden, dass die Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise sowie während eines laufenden Insolvenzverfahrens rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist, wenn die Gesellschaft hierdurch führungslos wird.
Sachverhalt
Der betroffene Geschäftsführer war Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH. Etwa 4 Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen hat der Geschäftsführer die Niederlegung seines Geschäftsführersamts zum Handelsregister angemeldet. Das Handelsregister hat daraufhin die Anmeldung damit zurückgewiesen, dass die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich sei, weil nicht gleichzeitig ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist.
Hiergegen hat der Geschäftsführer Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, die jedoch in der Sache erfolglos blieb.
Amtsniederlegung ohne Verbleib eines anderen Geschäftsführers rechtsmissbräuchlich
Die Zurückweisung der Beschwerde hat das Oberlandesgericht damit begründet, dass an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan erhöhte Anforderungen zu stellen seien.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nach der Begründung des Gerichts weder einen organschaftlichen Einfluss auf die Position des Geschäftsführers einer GmbH. Noch entfalle hierdurch das Bedürfnis der Gesellschaft nach einem handlungsfähigen und vertretungsberechtigten Organ für die Gesellschaft. Aus diesen Gründen sei eine Amtsniederlegung ohne den Verbleib eines anderen Geschäftsführers in der Gesellschaft oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Verfahrenspflegers rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.