Zulässige Formulierungen bei ordentlicher Kündigung
„Vorsorglich zum nächst zulässigen Termin“ ist bei einer Kündigung wirksam
In der Entscheidung vom 10.04.2014 – 2 AZR 647/13 – hat das BAG zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eine Kündigung zum „vorsorglich nächst möglichen Termin“ zulässig ist. Der Arbeitnehmer war seit Juli 2000 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsmöglichkeit mit vier Wochen zum Quartal vor und verwies dabei auf einschlägige Tarifverträge. Bei dem Arbeitgeber traten 2007 wirtschaftliche Schwierigkeiten auf und er schlug dem Arbeitnehmer vor, zu einem anderen Unternehmen zu wechseln, mit dem der Arbeitgeber zusammenarbeitete. Am 29.07.2011 erhielt der Arbeitnehmer ein Schreiben, in dem der Arbeitsvertrag „vorsorglich zum nächst möglichen Zeitpunkt“ gekündigt wird.
„Vorsorgliche“ Kündigung unschädlich
Mit dem Wort „vorsorglich“, so das Bundesarbeitsgericht, wird die Kündigung mit einer auflösenden Bedingung versehen, die verdeutlichen soll, dass der Arbeitgeber sich vorrangig auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, der aber nicht gegeben war, da allein der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages das alte Arbeitsverhältnis nicht automatisch mitbeendet.