Nacherbschaft und Pflichtteil
Pflichtteilsanspruch nur bei Ausschlagung einer aufschiebend bedingt angeordneten Nacherbschaft
Gemäß § 2306 BGB kann ein Nacherbe einen Pflichtteil nur geltend machen, wenn er die Nacherbschaft aufschlägt. Das Gesetz behandelt einen Nacherben somit wie einen Erben, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist. Diese Erben können nämlich gemäß § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft ausschlagen und dann trotz der Ausschlagung den Pflichtteil geltend machen. Dies können sie nicht nur. Um den vollen Pflichtteil zu erhalten, müssen die so beschränkten Erben die Erbschaft ausschlagen. § 2306 Abs. 2 BGB bestimmt, dass dies auch für den Nacherben gilt.
Geltung des § 2306 Abs. 2 BGB für den bedingten Nacherben
Streitig diskutiert und bisher nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob § 2306 Abs. 2 BGB auch für einen nur unter einer Bedingung eingesetzten Nacherben gilt. Streitig ist diesbezüglich, ob auch dieser wie ein unbedingter Nacherbe zuerst die Nacherbschaft ausschlagen muss, um einen Pflichtteil geltend machen zu können, oder ob er bereits ohne eine Ausschlagung den Pflichtteil verlangen kann.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 05.02.2015 – 7 U 115/14, BeckRS 2015, 04369 entschieden, dass auch der nur bedingte Nacherbe den Pflichtteil nur dann verlangen kann, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt.
Wiederverheiratungsklausel als bedingte Vor- und Nacherbschaft
Der Entscheidung des OLG Köln lag ein Ehegattentestament zugrunde, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Erben eingesetzt und zudem folgendes bestimmt hatten:
„Sollte einer der Ehepartner sterben, kann der andere der oben genannten Ehepartner bei Wiederheirat den gesamten Nachlass nur an die zwei Kinder aus erster Ehe vererben.
Das Nachlassgericht sah in dieser testamentarischen Regelung die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten. Die Nachverfolge ist aufschiebend bedingt für den Fall der Wiederverheiratung. Das Nachlassgericht erteilte aus diesem Grunde nach dem Tod des Ehemanns der Ehefrau einen Erbschein, der diese als Vorerbin auswies. Die gemeinsame Tochter als bedingte Nacherbin verlangte von Ihrer Mutter als Erbin im Wege einer Stufenklage Auskunft und Zahlung des Pflichtteils.
Das OLG Köln wertet die testamentarische Bestimmung zur Wiederverheiratung dahingehend, dass der überlebende Ehegatte zwar Vollerbe geworden sei, die Wiederverheiratungsregelung aber als auflösende Bedingung der Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten zu sehen sei, verbunden mit einer aufschiebend bedingten Vorerbschaft bzw. mit der aufschiebend bedingten Nacherbschaft der Kinder, vorliegend der den Pflichtteil einklagenden Tochter.
Gleichstellung von auflösend und aufschiebend bedingtem Nacherben
Aufgrund der aufschiebend bedingten Nacherbschaft der Tochter als Klägerin musste das OLG Köln entscheiden, ob der aufschiebend bedingte Nacherbe ebenso wie ein auflösend bedingter oder ein befristeter Nacherbe den Pflichtteil nur verlangen kann, wenn er zunächst die Nacherbschaft ausschlägt. Das Gericht bejaht die Pflicht zur Ausschlagung um den Pflichtteil zu erlangen mit folgenden Argumenten
- Grundsätzlich sei ein Nacherbe Erbe und damit nicht enterbter Pflichtteilsberechtigter.
- Da die Vorschrift des § 2306 Abs. 2 BGB uneingeschränkt formuliert sei, spreche schon der Wortlaut dafür, dass nicht nur die in diesem Zusammenhang unstrittigen Fälle einer befristeten Nacherbeneinsetzung sondern auch die Fälle der aufschiebend bedingten Nacherbschaft der Regelung des § 2306 Abs. 2 BGB unterfallen.
- Die Ungewissheit des Eintritts der Bedingung der Nacherbschaft stehe der Anwendung des § 2306 Abs. BGB nicht entgegen, da es auch bei einer Befristung möglich sei, dass der Pflichtteilsberechtigte den Fristablauf und damit die Nacherbschaft nicht erlebe.
- Auch habe der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Problematik im Rahmen der Erbrechtsreform zwar § 2306 Abs. 1 BGB geändert, nicht aber § 2306 Abs. 2 BGB eingeschränkt.
Der Ersatznacherbe
Nicht zu verwechseln ist die vom OLG Köln entschiedene Frage der Geltung des § 2306 Abs. 2 BGB für den aufschiebend bedingten Nacherben mit der Frage der Geltung des § 2306 Abs. 2 BGB für den Ersatznacherben. Die Geltung des § 2306 Abs. 2 BGB für einen Ersatznacherben wird nach noch überwiegender Auffassung verneint. Der Ersatznacherbe kann somit Pflichtteilsansprüche geltend machen, ohne die Ersatznacherbschaft auszuschlagen. Da dieser nur Ersatzerbe sei, habe er keine Nacherbenstellung und müsse somit nicht ausschlagen.
Ob diese Besserstellung des Ersatznacherben gegenüber dem aufschiebend bedingten Nacherben gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft. Letztlich sollte der Ersatznacherbe dem bedingten Nacherben gleichgestellt werden, da auch der Ersatznacherbe ein bedingter Erbe ist. Bedingung ist hierbei der Wegfall des Nacherben. Aus diesem Grunde wird man im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Köln auch die Frage der Geltung des § 2306 Abs. 2 BGB für einen Ersatznacherben neu diskutieren müssen. Bejaht wird die Anwendung beispielsweise von Otte, Staudinger, § 2306, Rn. 25.