Nottestament-Unwirksamkeit
Das Gesetz sieht für die Errichtung des Testaments grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor: 1) das eigenhändige Testament, § 2247 BGB; 2) das notarielle Testament, § 2232 BGB. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise auch ein sogenanntes Nottestament errichtet werden.