Aktuelles aus unserer Kanzlei für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Vertriebsrecht

Handelsvertreter, Buchauszug, Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges ist kenntnisabhängig. Mit seiner Entscheidung vom 3.8.2017 (Az.: VII ZR 32/17) hat der BGH nun auch die bislang streitige Frage geklärt, wann die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges beginnt.

Erbrechtsnachweis ohne Erbschein

Erben stehen nach Eintritt des Erbfalls immer wieder vor dem Problem, wie sie ihr Erbrecht (z.B. gegenüber Banken des Verstorbenen) nachweisen. Der pauschale Rat eines Notars, einen Erbschein zu beantragen, obwohl dieser im konkreten Fall nicht erforderlich ist, kann dazu führen, dass dessen wegfällt.

Nottestament-Unwirksamkeit

Das Gesetz sieht für die Errichtung des Testaments grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor: 1) das eigenhändige Testament, § 2247 BGB; 2) das notarielle Testament, § 2232 BGB. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise auch ein sogenanntes Nottestament errichtet werden.

Verjährung des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs

Personen, die der Erblasser testamentarisch enterbt hat und ihren daraus resultierenden Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen, haben nur in den wenigsten Fällen einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt seines Erbfalls.

Vorsorgevollmacht & Grundbuchamt

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bevollmächtigte Person (= Vollmachtnehmer) im Namen des Vollmachtgebers Grundstücksgeschäfte (z.B. der Verkauf einer Immobilie) vornehmen kann.

Berliner Testament & Behindertentestament

In der Entscheidung des Sozialgerichts Mainz, Urteil vom 23.08.2016 – S 4 AS 921/15 hatte das Gericht die Frage zu entscheiden, in wie weit ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II seinen Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 BGB geltend machen muss, mit der Folge, dass er bei Weigerung keinen Anspruch gegen den staatlichen Hilfeträger hat.

Pflichtteilsergänzung & Wohnrecht

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist es üblich, dass bei Übertragungen von Immobilien sich der spätere Erblasser entweder den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält oder sich ein Wohnrecht einräumen lässt. Bei einem Nießbrauchsvorbehalt ist seit langem anerkannt, dass die Abschmelzungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst mit dem Tod beginnt.