Das OLG Köln hat mit Beschluss v. 19.3.2014 – 2 Wx 73/14 die zuvor dargelegten Fragen wie folgt entschieden:
- Die Gebührenbefreiung nach Anm. I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG gilt nur dann, wenn ein Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft eingetragen wird. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ist damit die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen und die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit.
- Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG dar, wenn das Grundbuchamt im Falle des einverständlichen Ausscheidens von Miterben aus der Erbengemeinschaft im Wege der sog. Abschichtung die Eintragung der verbliebenen Erben als Eigentümer erst nach Voreintragung der Erbengemeinschaft vornimmt; dies gilt auch dann, wenn infolge der Abschichtung nur ein einziger Erbe verbleibt. Dabei kann offen bleiben, ob in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO die Voreintragung der Erbengemeinschaft entbehrlich ist.
Eine Gebührenbefreiung bei einer Eintragung der verbleibenden Erben nach einer Abschichtung oder einer Erbteilübertragung als Eigentümer erst nach einer bereits erfolgten Voreintragung der Erbengemeinschaft hätte bereits die Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 KostO nicht vorgesehen. Vielmehr greife die Gebührenbefreiung immer nur für die erste Eintragung der Erben und nicht für weitere, rechtsgeschäftlich begründete Folgeeintragungen.
Die vom Grundsatz der Voreintragung gemäß § 39 Abs. 1 GBO bestehende Ausnahme des § 40 Abs. 1 GBO gelte nur, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll. Vollziehe sich die Rechtsänderung hingegen durch eine Erbteilübertragung i.S.d. § 2033 Abs. 1 BGB oder durch eine sog. Abschichtung, könne das Grundbuchamt die Voreintragung der Erbengemeinschaft verlangen.