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Stufenklage, Buchauszug, Verjährung

Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist ein Hilfsanspruch der in Zusammenhang mit einem Provisionsanspruch steht. Diese Hilfsanspruch besteht dann nicht mehr, wenn der Hauptanspruch auf Provision, über den der Buchauszug Auskunft geben soll, bereits verjährt ist. Von Bedeutung sind daher der Lauf der Verjährungsfrist und der Verjährungsbeginn.

Auskunftsanspruch unter Miterben

Miterben, die vom Erblasser noch zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben, müssen sich diese nur dann auf den Erbteil anrechnen lassen, wenn eine Ausgleichungspflicht gem. § 2050 BGB gegeben ist. Nach § 2057 BGB sind Miterben untereinander zur Auskunft über alle Zuwendungen verpflichtet, die nach den Vorschriften der §§ 2050 bis 2053 BGB ausgleichungspflichtig sein könnten.

Erbscheinsantrag durch Betreuer

Der Antragsteller eines Erbscheinsantrages hat gemäß § 352 Abs. 3 FamFG die Richtigkeit seiner in dem Erbscheinsantrag gemachten Angaben an Eides statt zu versichern, bzw. zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was seinen Angaben entgegensteht. Grundsätzlich wird diese eidesstattliche Versicherung von dem Erben oder Miterben, der den Erbschein beantragt verlangt.

Testament – Zuwendung von Einzelgegenständen

Die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bereitet dann Probleme, wenn der Erblasser einer oder mehreren Personen Einzelgegenstände zugewendet hat. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 2087 BGB schafft in der Praxis selten Klarheit, da diese Bestimmung die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis nur unvollständig regelt.

Handelsvertreter, Buchauszug, Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges ist kenntnisabhängig. Mit seiner Entscheidung vom 3.8.2017 (Az.: VII ZR 32/17) hat der BGH nun auch die bislang streitige Frage geklärt, wann die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges beginnt.

Erbrechtsnachweis ohne Erbschein

Erben stehen nach Eintritt des Erbfalls immer wieder vor dem Problem, wie sie ihr Erbrecht (z.B. gegenüber Banken des Verstorbenen) nachweisen. Der pauschale Rat eines Notars, einen Erbschein zu beantragen, obwohl dieser im konkreten Fall nicht erforderlich ist, kann dazu führen, dass dessen wegfällt.

Nottestament-Unwirksamkeit

Das Gesetz sieht für die Errichtung des Testaments grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor: 1) das eigenhändige Testament, § 2247 BGB; 2) das notarielle Testament, § 2232 BGB. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise auch ein sogenanntes Nottestament errichtet werden.

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