Ausschlagungsfrist Erbe bei Auslandsaufenthalt
Niemand ist gezwungen ein Erbe anzunehmen. Das Erbe kann angenommen werden, es kann aber auch ausgeschlagen werden. Damit nicht ein ewiger Schwebezustand eintritt, hat der Gesetzgeber in § 1944 Abs. 1 BGB eine sehr kurze Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung bestimmt.