Wie auch jede andere Vollmacht ist die Erteilung beider Vollmachtsarten gem. § 167 BGB formfrei und damit auch mündlich möglich. Sinnvoll ist dies allerdings nicht. Um sich Dritten gegenüber legitimieren zu können, sollte die Vollmacht stets schriftlich erteilt werden. Z.B. für die Vornahme von Kündigungen ist dies unausweichlich, da diese ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 174 S. 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden kann.
Befinden sich Grundstücke oder Handelsgeschäfte im Nachlass, sollte die Vollmacht zudem öffentlich beglaubigt werden. Hier beglaubigt ein Notar oder eine sonstige hierfür befugte öffentliche Stelle die Echtheit der Unterschrift unter der schriftlichen Vollmacht. Hiermit sind dann auch Handelsregistereintragungen und Grundstücksgeschäfte möglich. Eine notarielle Beurkundung bspw. einer letztwilligen Verfügung hat zwar nach § 129 Abs. 2 BGB dieselbe Wirkung, löst allerdings deutlich höhere Kosten aus.
Manchmal will der Erbe eine Bevollmächtigung jedoch gar nicht. Grundsätzlich kann der Erbe die Vollmacht als Rechtsnachfolger des Bevollmächtigenden die Vollmacht jederzeit widerrufen. Das Gesetz geht nach § 168 S. 2 BGB von einer Widerruflichkeit der Vollmacht aus. Stets der Fall ist dies bei einer umfassenden Vorsorgevollmacht, da eine Unwiderruflichkeit einen zu großen Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde. Wird die Vollmacht unwiderruflich ausgestaltet, kann sie dennoch aus wichtigem Grund widerrufen werden. Widerruft nur ein Miterbe, treffen die Wirkungen des Widerrufs auch nur ihn. Der nicht widerrufende Miterbe kann demnach bei Geschäften, die er alleine durchführen kann, weiter durch den Bevollmächtigten vertreten werden. Der widerrufende Miterbe kann allerdings verlangen, dass auf der Vollmachtsurkunde sein Widerruf vermerkt wird, um die Rechtsscheinwirkung der Urkunde insoweit zu beseitigen.