Die Praxis zeigt, wie wichtig es ist, bei der Ausgestaltung einer Vollmacht keinen Fehler zu machen. Das OLG München hatte beispielsweise in seinem Beschluss vom 07.07.2014 (34 WX 265/14 = BECKRS 2014, 14197) über die Frage zu entscheiden, ob eine Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, wenn in der Vollmachtsurkunde selbst der Satz „Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus“ fehlt.
In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte der Vollmachtgeber ein Formular aus dem Ratgeber „Vorsorge für Unfall, Krankheit oder Alter“, erschienen im Verlag C.H. Beck, verwendet. In der aktuellen 14. Aufl. dieses Formulars findet sich folgender Satz: „Ich will, dass die Vollmacht über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben fort gilt.“ Der Vollmachtgeber hat dann die Möglichkeit das Feld „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen. Scheinbar hatte der Vollmachtgeber diees in dem vom OLG München zu entscheidenden Fall vergessen.
Da die Urkunde also keine eindeutige Erklärung zur Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus enthalten hat, bestimmt sich diese Frage nach Auffassung des Gerichts nach der Bestimmung des § 168 BGB durch Auslegung des zu Grunde liegenden Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB), ob eine Fortgeltung vom Vollmachtgeber gewollt ist. Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers zugeschnitten sind, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen solle. Dabei ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass bei einer Altersvorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers auch die Vertretungsmacht im Bereich der Vermögensverwaltung erlösche (OLG Hamm, DNotZ 2003, 120).
Die gegenständliche Vollmacht bezweckt ersichtlich die Vorsorge für das Alter der vertretenen Person. Im Vordergrund stehen Maßnahmen der Personensorge (Gesundheit, ärztliche und pflegerische Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung). Aus der Vollmacht sei nicht zu entnehmen, dass über die Personenbetreuung hinaus individuelle Erklärungen zur Vermögensorge enthalten sind. Zudem äußert sich die Vollmacht ausdrücklich nur für die Fortdauer für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, besagt aber gerade nicht zur Fortdauer über den Tod hinaus.
Die Vorsorgevollmacht ist damit nach Ansicht des OLG München mit dem Tod des Vollmachtgebers erloschen.