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Annahme der Erbschaft

Mit dem Erbfall geht die Erbschaft auf den Erben über (§ 1922 BGB). Da jedoch keiner Person endgültig ein Erbe aufgezwungen werden kann, regelt das Gesetz neben der Annahme der Erbschaft auch, wie ein Erbe eine unerwünschte Erbschaft vermeiden kann. Die Annahme sowie die Ausschlagung einer Erbschaft sind in den §§ 1942 ff. BGB geregelt.

Vonselbsterwerb

Viele Menschen sind der Auffassung, um Erbe zu werden, sei es erforderlich, eine angefallene Erbschaft auch anzunehmen. Das deutsche Erbrecht sieht eine solche Annahme der Erbschaft als Voraussetzung der Erbenstellung jedoch nicht vor. Vielmehr fällt die Erbschaft dem Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers automatisch an (§ 1942 Absatz 1 BGB). Der Erbe muss keine Erklärung abgeben, um Erbe zu werden. Er muss von der Erbschaft nicht einmal erfahren, um tatsächlich Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden.

Zunächst tritt jedoch nur ein vorläufiger Erbschaftserwerb ein, da der (gesetzliche oder testamentarische) Erbe die Möglichkeit hat, die Erbschaft fristgemäß auszuschlagen (§ 1942 Absatz 1 BGB). Erst wenn die Frist für die Ausschlagung abgelaufen ist beziehungsweise der Erbe ausdrücklich oder schlüssig die Annahme der Erbschaft erklärt hat, tritt ein endgültiger Erbschaftserwerb ein.

Wie wird die Erbschaft angenommen?

Eine Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Vielmehr kann sie auch durch schlüssiges Verhalten geschehen, wenn sich beispielsweise aus den Handlungen des Erben ergibt, dass er in jedem Falle die Erbschaft behalten will. Dies ist anzunehmen, wenn er bereits über Nachlassgegenstände verfügt, einen Erbschein beantragt oder einen Erbschaftsanspruch geltend macht. Durch solche Handlungen bringt der Erben zum Ausdruck, tatsächlich Erbe sein zu wollen. Hierin kann eine sogenannte schlüssige Annahme der Erbschaft liegen.

Gemäß § 1950 BGB muss sich die Annahme immer auf die gesamte Erbschaft und nicht nur auf Teile hiervon erstrecken. Eine Erbschaftsannahme unter einer Bedingung (beispielsweise dass der Nachlass nicht überschuldet ist) oder nur für eine bestimmte Zeit ist gemäß § 1947 BGB nicht zulässig.

Mit Annahme erlischt das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen.

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