Eine Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Vielmehr kann sie auch durch schlüssiges Verhalten geschehen, wenn sich beispielsweise aus den Handlungen des Erben ergibt, dass er in jedem Falle die Erbschaft behalten will. Dies ist anzunehmen, wenn er bereits über Nachlassgegenstände verfügt, einen Erbschein beantragt oder einen Erbschaftsanspruch geltend macht. Durch solche Handlungen bringt der Erben zum Ausdruck, tatsächlich Erbe sein zu wollen. Hierin kann eine sogenannte schlüssige Annahme der Erbschaft liegen.
Gemäß § 1950 BGB muss sich die Annahme immer auf die gesamte Erbschaft und nicht nur auf Teile hiervon erstrecken. Eine Erbschaftsannahme unter einer Bedingung (beispielsweise dass der Nachlass nicht überschuldet ist) oder nur für eine bestimmte Zeit ist gemäß § 1947 BGB nicht zulässig.
Mit Annahme erlischt das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen.