Nachweis des Erbrechts ohne Erbschein – Notar haftet, falls er ohne Grund einen Erbschein empfiehlt
Erben stehen nach Eintritt des Erbfalls immer wieder vor der Frage, ‚Braucht man immer einen Erbschein?‘ vor allem bei Bankgeschäften des Verstorbenen. Der pauschale Rat eines Notars, einen Erbschein zu beantragen, obwohl dieser im konkreten Fall nicht erforderlich ist, kann dazu führen, dass dessen wegfällt.
Legitimation des Erben gegenüber der Bank des Erblassers
Mit dem Tod einer Person geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über. Allerdings muss sich der Erbe gegenüber den Banken legitimieren. Hierzu stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
Erbschein als „klassische“ Legitimation des Erben
Im Regelfall wird sich der Erbe gegenüber Banken oder Sparkassen durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) ausweisen. Allerdings verursacht die Beantragung des Erbscheins gerichtliche Gebühren, die bei höheren Nachlässen durchaus beträchtlich sein können. Der Vorteil eines Erbscheins ist, dass die Nachlassschuldner (z.B. Banken) mit sogenannter schuldbefreiender Wirkung an den Inhaber des Erbscheins zahlen können. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass der Erbschein unrichtig und tatsächlich eine andere Person als Erbe berufen ist, muss die Bank oder Sparkasse nicht erneut zahlen. Grund hierfür ist, dass der Erbschein die Vermutung der Richtigkeit enthält und deshalb öffentlichen Glauben genießt (vgl. §§ 2365 – 2367 BGB). Aus Sicht der Bank und des Bankrechts ist es also von Vorteil, wenn die Erben einen Erbschein vorlegen.