Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts. So der amtliche Leitsatz einer Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 30.03.2015 – 2 Wx 55/14, BeckRS 2015, 10356).
Der Entscheidung des OLG Naumburg lag ein Erbfall zugrunde, bei welchem der Tod des Erblassers während eines laufenden Scheidungsverfahrens eingetreten ist. Für einen solchen Fall bestimmt § 1933 BGB, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, kommt es in der Praxis überwiegend auf den Ablauf des sog. Trennungsjahres an.