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Regelung für den Scheidungsfall

Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe, wenn der Erblasser stirbt, noch besteht (§ 2077 Absatz 1 BGB). Ein Testament kann aber ausnahmsweise die Ehe überdauern, wenn sich entweder aus dem Wortlaut des Testamentes oder durch Auslegung ergibt, dass der Erblasser den Ehegatten auch im Falle der Scheidung bedenken wollte (§ 2077 Absatz 3 BGB). Um Auslegungsstreitigkeiten von vorneherein auszuschließen, sollte im Testament ausdrücklich festgelegt werden, ob die Verfügung auch bei Eintritt der Scheidung wirksam bleiben soll oder nicht.

Stirbt der Erblasser während eines laufenden Scheidungsverfahrens, kann es für die Erbfolge darauf ankommen, ob der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt hatte, oder der überlebende Ehegatte. Um diese Zufälligkeit zu vermeiden, kann beispielsweise Folgendes im Testament geregelt werden:

„Durch Stellung des Scheidungsantrags werden alle Verfügungen dieses Testaments unwirksam, wenn in der Folge des Scheidungsantrags die Ehe geschieden wird oder wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung verstirbt und die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren.“

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