Haben Eheleute sowohl gemeinsame Kinder als auch Kinder aus erster Ehe, haben alle Kinder das Recht auf den gesetzlichen Erbteil, wenn ihr leiblicher Elternteil verstirbt.
Beispiel: Klaus und Karin haben den gemeinsamen Sohn Benjamin. Klaus hat eine Tochter (Sofia) aus erster Ehe, Karin hat einen Sohn (Christian) aus erster Ehe. Verstirbt Klaus, erhalten Benjamin und Sofia ihren gesetzlichen Erbteil. Christian geht leer aus.
Verstirbt Karin, erhalten Benjamin und Christian ihren gesetzlichen Erbteil. Sofia erhält nichts. Allerdings beerben sich Ehepartner untereinander ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge, so dass sich zumindest ein Teil des Vermögens beim überlebenden Ehepartner akkumuliert. Stirbt dann auch dieser Ehepartner, partizipieren dessen Kinder mittelbar an dem Vermögen des Erstversterbenden.