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Was erben Kinder aus erster Ehe?

Alle Kinder eines Erblassers zählen zu den sogenannten Erben erster Ordnung. Das bedeutet, dass alle Kinder eines Erblassers – unabhängig davon, ob es sich um Kinder aus erster Ehe oder Kinder aus zweiter oder dritter Ehe usw. oder Adoptivkinder handelt – Erbansprüche haben.

Wie viel erben Kinder aus erster Ehe bei der gesetzlichen Erbfolge?

Wie viel Nachkommen aus erster Ehe erben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Erblasser ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichtet, kann er selbst bestimmen, welchen Teil des Nachlasses er seinen Kindern vererben möchte. Er muss lediglich die Pflichtteilsansprüche seiner Nachkommen berücksichtigen, sofern er diese enterben möchte und somit den Anspruch auf den Pflichtteil auslöst.

Hat ein Erblasser kein Testament aufgesetzt, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Wie viel Kinder aus erster Ehe dann erben, ist maßgeblich von der Erbenkonstellation abhängig.

Wir sind mehrfach ausgezeichnet – und Sie in besten Händen

Beim Vererben sollte man nichts dem Zufall überlassen. Weil wir das so sehen und alles für die Zufriedenheit unserer Mandanten tun, wurden wir mehrfach für unsere exzellente Arbeit ausgezeichnet. Vertrauen auch Sie den Experten in Sachen Erbrecht.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München

Eheleute haben gemeinsame Kinder und Kinder aus erster Ehe

Haben Eheleute sowohl gemeinsame Kinder als auch Kinder aus erster Ehe, haben alle Kinder das Recht auf den gesetzlichen Erbteil, wenn ihr leiblicher Elternteil verstirbt.

Beispiel: Klaus und Karin haben den gemeinsamen Sohn Benjamin. Klaus hat eine Tochter (Sofia) aus erster Ehe, Karin hat einen Sohn (Christian) aus erster Ehe. Verstirbt Klaus, erhalten Benjamin und Sofia ihren gesetzlichen Erbteil. Christian geht leer aus.

Verstirbt Karin, erhalten Benjamin und Christian ihren gesetzlichen Erbteil. Sofia erhält nichts.

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber beide Kinder aus erster Ehe

Sind keine gemeinsamen Kinder, sondern lediglich Kinder aus erster Ehe der Partner vorhanden, erben erneut die Kinder, deren leiblicher Elternteil verstirbt.

Beispiel: Klaus und Karin haben keine gemeinsamen Kinder. Klaus bringt die beiden Kinder Luisa und Lukas mit in die Ehe, Karin die Tochter Anna. Verstirbt Karin, so erhält Anna ihren gesetzlichen Erbteil, die Kinder von Klaus erhalten nichts.

Verstirbt Klaus, so erben Luisa und Lukas ihren gesetzlichen Erbteil, während Anna nichts erhält.

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe

Nehmen wir an, Klaus hat kein Kind und Karin hat die zwei Söhne Max und Michael aus erster Ehe. Verstirbt Klaus, ist seine Ehefrau seine gesetzliche Erbin. Auch Klaus‘ Eltern haben Anspruch auf einen Teil des Erbes, weil Klaus keine eigenen Nachkommen hat.

Verstirbt Karin, erhalten die Söhne Max und Michael neben Klaus ihren gesetzlichen Erbteil.

Sie möchten gemeinsam mit Ihrem Ehepartner für den Todesfall vorsorgen und Ihre Nachkommen bestmöglich absichern? Dann kontaktieren Sie jetzt einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht, um die verschiedenen Möglichkeiten der Erbeinsetzung zu besprechen.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Stellen Sie sicher, dass Ihre Kinder und Ehepartner im Falle Ihres Ablebens abgesichert sind: Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung.

Eheleute haben gemeinsame Kinder und Kinder aus erster Ehe

Haben Eheleute sowohl gemeinsame Kinder als auch Kinder aus erster Ehe, haben alle Kinder das Recht auf den gesetzlichen Erbteil, wenn ihr leiblicher Elternteil verstirbt.

Beispiel: Klaus und Karin haben den gemeinsamen Sohn Benjamin. Klaus hat eine Tochter (Sofia) aus erster Ehe, Karin hat einen Sohn (Christian) aus erster Ehe. Verstirbt Klaus, erhalten Benjamin und Sofia ihren gesetzlichen Erbteil. Christian geht leer aus.

Verstirbt Karin, erhalten Benjamin und Christian ihren gesetzlichen Erbteil. Sofia erhält nichts.

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber beide Kinder aus erster Ehe

Sind keine gemeinsamen Kinder, sondern lediglich Kinder aus erster Ehe der Partner vorhanden, erben erneut die Kinder, deren leiblicher Elternteil verstirbt.

Beispiel: Klaus und Karin haben keine gemeinsamen Kinder. Klaus bringt die beiden Kinder Luisa und Lukas mit in die Ehe, Karin die Tochter Anna. Verstirbt Karin, so erhält Anna ihren gesetzlichen Erbteil, die Kinder von Klaus erhalten nichts.

Verstirbt Klaus, so erben Luisa und Lukas ihren gesetzlichen Erbteil, während Anna nichts erhält.

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe

Nehmen wir an, Klaus hat kein Kind und Karin hat die zwei Söhne Max und Michael aus erster Ehe. Verstirbt Klaus, ist seine Ehefrau seine gesetzliche Erbin. Auch Klaus‘ Eltern haben Anspruch auf einen Teil des Erbes, weil Klaus keine eigenen Nachkommen hat.

Verstirbt Karin, erhalten die Söhne Max und Michael neben Klaus ihren gesetzlichen Erbteil.

Sie möchten gemeinsam mit Ihrem Ehepartner für den Todesfall vorsorgen und Ihre Nachkommen bestmöglich absichern? Dann kontaktieren Sie jetzt einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht, um die verschiedenen Möglichkeiten der Erbeinsetzung zu besprechen.

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