Die Anfechtung einer Annahme der Erbschaft setzt zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne der §§ 119, 123 BGB voraus. Voraussetzung ist somit das Vorliegen eines Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum, eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung.
Das Gesetz erkennt als Anfechtungsgrund auch den Irrtum darüber an, dass eine Erbschaft als angenommen gilt, wenn sie nicht fristgerecht ausgeschlagen wird (§ 1956 BGB).
Ein weiterer häufiger Anfechtungsgrund ist, dass sich erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist eine Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Auch in einem solchen Fall kann der Erbe die Annahme der Erbschaft ausschlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich insgesamt darüber geirrt hat, dass Schulden vorhanden sind. Hat ein Erbe sich nur verrechnet oder hat er die Aktiva und Passiva falsch bewertet, ist eine Anfechtung meist nicht möglich.