„Kinder“ versus „Abkömmlinge“, zur unterschiedlichen Bedeutung im Testament
Was ist der Unterschied zwischen „Abkömmlinge“ und „Kinder“ im Testament?
Das OLG Oldenburg hat in seiner nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 11.09.2019 – 3U 24/18 zu der unterschiedlichen Bedeutung und Verwendung der Begriffe „Kinder“ und „Abkömmlinge“ Stellung genommen. Der Entscheidung lag ein notarielles Ehegattentestament zugrunde, in welchen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Die zuletzt versterbende Erblasserin hatte nach dem Tod des Ehegatten anderweitig testiert und dabei lediglich eines ihrer sechs Kinder und einen Enkel zu je 1/2 als Schlusserben bedacht. Mithin hatte sie fünf ihrer Kinder enterbt. Eines der Kinder hat gegen die Änderung der Schlusserbeneinsetzung geklagt und 1/6 Miterbenanteil beantragt.
Inhalt der Testamente
Das aus dem Jahre 1973 datierende Testament hatte folgende Formulierung:
„2. Zu Erben des Überlebenden von uns berufen wir unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
3. Der Überlebende erhält jedoch das Recht, die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern und anderweitig bestimmen zu können.“
Nach dem Tod des Ehemanns verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament, welches folgenden Inhalt hatte:
„Erbe ist auf meinen Wunsch mein Sohn A und mein Enkel B je zur Hälfte. Sie müssen den Geschwistern den Pflichtteil auszahlen.“
Bei Ehegattentestamenten in der hier genannten – üblichen – Form (sog. gemeinschaftliches Testament oder auch Berliner Testament) ist die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten bindend. Dies bedeutet, dass von dieser Bindung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgewichen werden kann.
Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, die durch Auslegung zu ermitteln sind, gilt dies auch für die sogenannte Schlusserbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder.
Abänderungsbefugnis im Testament
In dem Testament hatte jedoch der überlebende Ehegatte die Möglichkeit unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen anderweitige Bestimmungen treffen zu können. Dies ist zulässig.
Wer ist „Abkömmling“ im Sinne des Testaments?
Das Gericht hat zunächst für die Begriff des „Abkömmling „im Testament von 1973 auf § 1924 BGB verwiesen und begründet dies, dass auch Erblasser Enkel direkt bedenken wollen. Häufig seien beim Versterben der Großeltern die Enkel gerade in einem Alter, in dem sie eine finanzielle Unterstützung nötig haben würden. Andererseits seien die Kinder regelmäßig bereits in einer gesicherten Lebensstellung und daher nicht auf ein vollständiges Erbe „nach Stämmen“ angewiesen. Damit sei auch weiter plausibel, dass die Erblasser, auf deren Willen und Verständnis es ankäme, eine gleichmäßige Verteilung zwischen allen Abkömmlingen für gerecht halten würden und nicht eine Verteilung nach Stämmen. 1973 wäre noch nicht festgestanden, wie viele Abkömmlinge später einmal geben werde, was aber nicht dafür sprechen würde, lediglich die gemeinschaftlichen Kinder als Erben eingesetzt verstanden zu wissen. Dabei sei bei der Verwendung des Wortes „Abkömmlinge“ in einem notariellen Testament davon auszugehen bzw. es spräche viel dafür, dass auch „Abkömmlinge“ gemeint seien – und eben nicht nur „Kinder“.
Damit verbleibt es bei der Enterbung der fünf Kinder und der Folge, dass lediglich ein Kind und ein Enkel zu 1/2 von der Erblasserin beerbt werden.