Erbrecht von Adoptivkindern
Durch die Annahme als Kind, die Adoption, wird eine Verwandtschaft begründet. Diese „rechtliche Verwandtschaft“ ist der „Blutsverwandtschaft“ grundsätzlich gleich gestellt. Damit werden Adoptivkinder auch erbrechtlich wie leibliche Kinder behandelt. Besonderheiten gelten nur insoweit, als das Gesetz die Adoption volljähriger Personen teilweise anders behandelt, als die Adoption Minderjähriger.
Der angenommene Minderjährige und seine Abkömmlinge stehen, im Verhältnis zum annehmenden Elternteil und dessen Familie, den leiblichen Kindern völlig gleich. Das adoptierte Kind hat im Verhältnis zu dem annehmenden Elternteil und dessen Verwandten, somit den Eltern, Großeltern und auch den leiblichen Kindern des annehmenden Elternteils die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind. Im Verhältnis zu seiner – so das Gesetz – „leiblichen Familie“ erlöschen hingegen die Verwandtschaftsverhältnisse, so dass gegenüber den leiblichen Verwandten auch keine erbrechtlichen Ansprüche mehr bestehen.
Anders ist dies bei einer Volljährigenadoption. Diese liegt vor, wenn die angenommene Person zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig ist. Dann ist die adoptierte Person nur am Nachlass ihrer Adoptiveltern erbberechtigt, nicht aber am Vermögen der Verwandten des annehmenden Elternteils (§ 1770 Absatz 1 BGB). Andererseits bleiben im Regelfall die verwandtschaftlichen und damit auch die erbrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Verwandten des volljährig Adoptierten bestehen (§ 1770 Absatz 2 BGB). Nur in besonderen Ausnahmefällen können auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen durch das Familiengericht auch bei einer Volljährigenadoption die Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen bestimmt werden (§ 1772 BGB).
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