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Pflichtteilsergänzung – Wohnrecht – Vorbehalt

Pflichtteilsergänzung bei Vorbehalt eines Wohnrechts

Die Immobilie im Pflichtteilsrecht

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist es üblich, dass bei Übertragungen von Immobilien sich der spätere Erblasser entweder den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält oder sich ein Wohnrecht einräumen lässt. Bei einem Nießbrauchsvorbehalt ist seit langem anerkannt, dass die Abschmelzungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst mit dem Tod beginnt. Umstritten war dies bisher für die Frage des vorbehaltenen Wohnrechts. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 dazu Stellung genommen.

In dem konkreten Fall übertrugen der Erblasser und seine Ehefrau eine Immobilie auf einen ihrer beiden Söhne. Im Rahmen der schenkungsweise vorgenommenen Überlassung hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht im Erdgeschoss einräumen lassen, welches auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie Versorgungsleitungen betraf. Neben einer unentgeltlichen Nutzung der Garage wurde mit dem übernehmenden Sohn weiter vereinbart, dass das Grundstück zu Lebzeiten der Eltern nicht veräußert werden darf. Auch Umbaumaßnahmen durfte er nicht ohne Zustimmung durchführen. Allerdings gestatteten die Eltern, dass Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht möglich sind.

Der nicht mit einem Grundstück bedachte Sohn klagte nunmehr gegen die als testamentarische Alleinerbin eingesetzte Mutter und Ehefrau des Erblassers.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Der Pflichtteilsberechtigte kann neben seinen Pflichtteilsanspruch auch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB geltend machen. Voraussetzung hierfür ist eine Schenkung des Erblassers noch zu Lebzeiten. Nach der jetzigen Fassung des § 2325 Abs. 3 BGB erfolgt jedoch eine sogenannte Abschmelzung:

„Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.“

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Fristanlauf für die Pflichtteilsergänzung

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Frage, ob der Beginn des Fristlaufs – die Zehn-Jahres-Frist der Abschmelzung war eindeutig überschritten – durch den Vorbehalt eines Wohnungsrechts gehindert sein könnte. Zunächst geht der BGH auf seine seit 1994 bestehende Grundsätze ein, dass eine Leistung des Erblassers nur dann vorliegen würde, wenn er seine Rechtsstellung als Eigentümer auch endgültig aufgibt. Verzichtet er auf diese Aufgabe beispielsweise durch den Vorbehalt dinglicher Rechte oder durch die Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche nicht und nutzt sie im wesentlichen weiterhin, bleibt er im „Genuss“ des verschenkten Gegenstands. Damit gibt zwar der Erblasser formal seine Eigentümerstellung auf, aber er bleibt weiterhin Nutzer des verschenkten Gegenstands. Eine solche Nutzung, wie sie typischerweise bei einem Nießbrauchsvorbehalt vorliegt, hindert den Fristanlauf für die Abschmelzung.

Fristbeginn bei vorbehaltenen Wohnrechts

Diese für den Nießbrauchsvorbehalt bei Immobilien entwickelten Grundsätze wendet der BGH nunmehr auch auf das vorbehaltene Wohnrecht an einem übertragenen Grundstück an. Vorliegend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Nutzung mit dem vorbehaltenen Wohnrecht nicht verbunden war, da lediglich bei dem dreigeschossigen Haus im Erdgeschoss ein Wohnrecht eingeräumt worden war. Besteht das Wohnrecht nur an Teilen einer übergebenen Immobilie, so ist nach Ansicht des BGH der Erblasser nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen. Das Hausgrundstück konnte nicht mehr in der bisherigen Art und Weise genutzt werden. Der BGH betont allerdings, dass eine abstrakte Beantwortung der Frage des Fristbeginns für die Pflichtteilsergänzung bei vorbehaltenen Wohnrechts nicht getroffen werden kann. Es muss im Hinblick auf die Frage des „Genussverzichts“ immer eine Wertung des Einzelfalls vorgenommen werden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die hier für die Pflichtteilsergänzung vom BGH beantwortete Frage ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu verwecheln. Selbstverständlich können aus steuerlichen Gründen unter Ausschöpfung der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG wirksam Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt oder Vorbehalt eines Wohnrecht übertragen werden.

  • Tipp für Pflichtteilsberechtigte

Sollte nunmehr z.B. bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung ein Wohnrecht vorbehalten werden, so ist mit der Rechtsprechung nicht mehr von einem „Genussverzicht“ oder der Verlust der Stellung als „Herr im Haus“ auszugehen. Diese Immobilien unterliegen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, da eine Abschmelzungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Aus der Sicht eines Pflichtteilsberechtigten ist bei dem Vorbehalt eines Wohnrechts nur an Teilen von Immobilien zwingend zu prüfen, in wieweit der Erblasser verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Hierfür kann der Übertragungsvertrag Anhaltspunkte liefern, z.B. ob Rückforderungsrechte vereinbart sind, die ausschließlich vom Willen des Erblassers abhängig sind.

  • Besonderheit bei Ehegatten

Vorliegende Ausführungen gelten nicht für Schenkungen an den Ehegatten, sondern nur an andere Personen. Ehegatten unterliegen einer besonderen Bestimmung. Erst durch die Auflösung der Ehe beginnt der Fristanlauf, also bei dem Tod des schenkenden Ehegatten wird der Fristanlauf auf diesen Zeitpunkt gesetzt. Gleiches gilt selbstverständlich bei Schenkungen an gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz.

Manfred Hacker

Manfred Hacker

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
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Wenn sich der Erbe weigert, die vom Pflichtteilsberechtigten begehrten Auskünfte zu erteilen und/oder den errechneten Pflichtteil zu zahlen, muss der Pflichtteilsberechtigte den Erben verklagen.

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