Pflichtteilsergänzung – Wohnrecht – Vorbehalt
Pflichtteilsergänzung bei Vorbehalt eines Wohnrechts
Die Immobilie im Pflichtteilsrecht
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist es üblich, dass bei Übertragungen von Immobilien sich der spätere Erblasser entweder den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält oder sich ein Wohnrecht einräumen lässt. Bei einem Nießbrauchsvorbehalt ist seit langem anerkannt, dass die Abschmelzungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst mit dem Tod beginnt. Umstritten war dies bisher für die Frage des vorbehaltenen Wohnrechts. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 dazu Stellung genommen.
In dem konkreten Fall übertrugen der Erblasser und seine Ehefrau eine Immobilie auf einen ihrer beiden Söhne. Im Rahmen der schenkungsweise vorgenommenen Überlassung hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht im Erdgeschoss einräumen lassen, welches auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie Versorgungsleitungen betraf. Neben einer unentgeltlichen Nutzung der Garage wurde mit dem übernehmenden Sohn weiter vereinbart, dass das Grundstück zu Lebzeiten der Eltern nicht veräußert werden darf. Auch Umbaumaßnahmen durfte er nicht ohne Zustimmung durchführen. Allerdings gestatteten die Eltern, dass Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht möglich sind.
Der nicht mit einem Grundstück bedachte Sohn klagte nunmehr gegen die als testamentarische Alleinerbin eingesetzte Mutter und Ehefrau des Erblassers.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Der Pflichtteilsberechtigte kann neben seinen Pflichtteilsanspruch auch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB geltend machen. Voraussetzung hierfür ist eine Schenkung des Erblassers noch zu Lebzeiten. Nach der jetzigen Fassung des § 2325 Abs. 3 BGB erfolgt jedoch eine sogenannte Abschmelzung:
„Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.“