Welche Angaben neben der Angabe und dem Nachweis des Todes erforderlich sind, hängt davon ab, ob der Erbe sich auf ein gesetzliches Erbrecht beruft oder ob er sein Erbrecht aus einer Verfügung von Todes wegen herleitet.
- Im Falle eines gesetzlichen Erbrechts ist darzulegen, in welchem Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser steht (§ 2354 BGB). Zudem ist anzugeben, ob Verfügungen von Todes oder Personen vorhanden sind oder waren, die das Erbrecht des Erben ausschließen oder mindern können. Anzugeben ist weiter, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht vor einem Gericht anhängig ist.
- Im Falle eines Erbrechts aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), muss zusätzlich angegeben werden, auf welchem Testament oder auf welchem Erbvertrag die Erbfolge beruht (§ 2355 BGB). Zudem sind diejenigen Verwandten zu benennen, die als gesetzliche Erben von der Erbfolge durch das Testament oder den Erbvertrag ausgeschlossen sind oder bereits vorverstorben sind.
Der Antragsteller hat die vorangehend dargelegten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 2356 BGB). Dies sind insbesondere:
- Sterbeurkunde des Erblassers,
- sämtliche Geburts- und Abstammungsurkunden, welche die Verwandtschaft des Erben mit dem Erblasser nachweisen,
- Heiratsurkunde bei Ehegatten,
- die Sterbeurkunden von Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten,
- für den Fall, dass der Erblasser rechtskräftig geschieden wurde, das Scheidungsurteil oder den Scheidungsantrag, wenn der Erblasser vor seinem Tod bei Gericht die Scheidung eingereicht hatte,
- das Testament oder den Erbvertrag, auf dem die Erbfolge beruht.
Zudem hat der Antragsteller vor einem Notar oder vor dem Nachlassgericht an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angabe entgegensteht (§ 2356 Absatz 2 BGB).