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Der Erbscheinantrag

Ein Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben oder anderer Antragsberechtigter Personen erteilt. Antragsberechtigt ist der gesetzliche oder testamentarische Erbe, gleich ob er Allein-, Mit- oder auch nur der Vorerbe ist (§ 2353 BGB). Der Nacherbe ist erst nach Beginn der Nacherbschaft antragsberechtigt.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

In vielen Fällen kann man die Kosten eines Erbscheins vermeiden, weil dieser nicht erforderlich ist. Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor und ist dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht in einer sogenannten Eröffnungsniederschrift vermerkt, genügt dies regelmäßig sowohl zur Berichtigung eines Grundbuchs, als auch zur Legitimation gegenüber Banken und Versicherungen. Oft kann ein Erbschein aufgrund einer Vollmacht über den Tod hinaus entbehrlich sein.

Inhalt des Erbscheinantrags

Welche Angaben neben der Angabe und dem Nachweis des Todes erforderlich sind, hängt davon ab, ob der Erbe sich auf ein gesetzliches Erbrecht beruft oder ob er sein Erbrecht aus einer Verfügung von Todes wegen herleitet.

  • Im Falle eines gesetzlichen Erbrechts ist darzulegen, in welchem Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser steht (§ 2354 BGB). Zudem ist anzugeben, ob Verfügungen von Todes oder Personen vorhanden sind oder waren, die das Erbrecht des Erben ausschließen oder mindern können. Anzugeben ist weiter, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht vor einem Gericht anhängig ist.
  • Im Falle eines Erbrechts aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), muss zusätzlich angegeben werden, auf welchem Testament oder auf welchem Erbvertrag die Erbfolge beruht (§ 2355 BGB). Zudem sind diejenigen Verwandten zu benennen, die als gesetzliche Erben von der Erbfolge durch das Testament oder den Erbvertrag ausgeschlossen sind oder bereits vorverstorben sind.

Der Antragsteller hat die vorangehend dargelegten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 2356 BGB). Dies sind insbesondere:

  • Sterbeurkunde des Erblassers,
  • sämtliche Geburts- und Abstammungsurkunden, welche die Verwandtschaft des Erben mit dem Erblasser nachweisen,
  • Heiratsurkunde bei Ehegatten,
  • die Sterbeurkunden von Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten,
  • für den Fall, dass der Erblasser rechtskräftig geschieden wurde, das Scheidungsurteil oder den Scheidungsantrag, wenn der Erblasser vor seinem Tod bei Gericht die Scheidung eingereicht hatte,
  • das Testament oder den Erbvertrag, auf dem die Erbfolge beruht.

Zudem hat der Antragsteller vor einem Notar oder vor dem Nachlassgericht an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angabe entgegensteht (§ 2356 Absatz 2 BGB).

Zuständiges Gericht

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (§ 2353 BGB) beziehungsweise in Baden Württemberg das Notariat. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 343 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Im Rahmen des Erbscheinverfahrens gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat (§ 2358 BGB in Verbindung mit §§ 26, 29 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Nachlassgericht darf den Erbschein nur erteilen, wenn es von der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag angegebenen Tatsachen überzeugt ist. Die Entscheidung des Nachlassgerichtes ergeht durch Beschluss.

Kosten des Erbscheins

In der Regel entsteht eine Gebühr für die Protokollierung der eidesstattlichen Versicherung und eine weitere Gebühr für die Erteilung des Erbscheins selbst. Für die Höhe der Gebühren ist der Wert des bereinigten Nachlassvermögens (Nachlassaktiva abzüglich Nachlasspassiva) maßgeblich. Ist der Nachlasswert zunächst noch nicht bekannt, kann eine entsprechende Erklärung später nachgereicht werden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar kostet etwas mehr als die vor dem Nachlassgericht. Zwar sind die Gebühren grundsätzlich identisch. Der Notar muss auf seine Rechnung jedoch Umsatzsteuer erheben. Diese entfällt beim Nachlassgericht. Oft ist es gleichwohl sinnvoll, die etwas höheren Gebühren des Notars in Kauf zu nehmen, da bei einem Notar meist schneller und leichter ein Termin zu vereinbaren ist. Die Wahrnehmung eines Notar-Termins ist zudem oft „bequemer“ als ein Gerichtstermin, der oft mit einer längeren Anreise und Wartezeiten bei Gericht verbunden ist.

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