Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Für bestimmte Vermögensgegenstände sieht § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eine sachliche Steuerbefreiung vor. Diese kann für den betroffenen Gegenstand entweder zu einer vollständigen Freistellung des Erwerbes oder zu einer Befreiung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag führen. Liegt eine vollständige Freistellung des Erwerbes vor, unterliegt die Übertragung des jeweiligen Gegenstandes völlig unabhängig von dessen Wert keiner Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Liegt hingegen eine betragsmäßige Freistellung vor, wird der auf den Gegenstand entfallende Betrag bis zu dessen Höchstbetrag beim steuerbaren Erwerb als Abzugsposten berücksichtigt (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Die in der Praxis häufigsten Steuerbefreiungen des § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz betreffen folgende Gegenstände:
- Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke ist bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 41.000 € steuerfrei und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III bis zu einem Wert von 12.000 €. Sonstige bewegliche körperliche Gegenstände sind für Erwerber der Steuerklasse I bis zu 12.000 € steuerfrei.
- Kunst- und Kulturgegenstände bleiben unter bestimmten Umständen bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei.
- Schenkungen an erwerbsunfähige Eltern und Großeltern bleiben steuerfrei, soweit sie mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000 € nicht übersteigen.
- Zuwendungen von bis zu 20.000 € sind an diejenigen Personen steuerfrei, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen eine nicht ausreichende Bezahlung gepflegt oder unterhalten haben.
- Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und steuerbegünstigte gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften sind steuerfrei.