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Alleinerbe und Testamentsvollstrecker in einer Person

Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Testamentsvollstrecker seiner Erbschaft sein, wenn diese Doppelstellung nicht sinnlos erscheint. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt ist und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann. In einem solchen Fall ist die Testamentsvollstreckung des Erben über die eigene Erbschaft nicht sinnlos, weil aufgrund der Testamentsvollstreckung Gläubiger des Erben nicht in den Vermächtnisgegenstand vollstrecken können und weil die Verpflichtung des Erben als Testamentsvollstrecker, das Vermächtnis zu erfüllen, der Kontrolle des Nachlassgerichtes unterliegt. So der BGH mit einem Urteil vom 26.01.05, IV ZR 296/03.

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