Nachlassteilung unter Miterben
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 Absatz 1 BGB). Nicht selten entsteht hierbei Streit unter den Miterben, mit der Folge, dass Familienvermögen sinnlos zerschlagen wird.
Das Gesetz sieht eine Teilung des Nachlasses entsprechend den Erbquoten vor. Eine Teilung in Natur – auch Realteilung genannt – setzt jedoch teilbare Nachlassgegenstände voraus. Dies ist beispielsweise bei Geld und bei Wertpapieren der Fall. Bewegliche und unbewegliche Sachen sind hingegen meist nicht in Natur teilbar. Selbst wenn eine teilbare Anzahl vergleichbarer Sachen vorhanden ist, sind diese Sachen meist nicht völlig gleich und damit nicht real teilbar. So ist selbst die Hälfte eines Doppelhauses der anderen Doppelhaushälfte nicht völlig gleich und damit nicht in Natur teilbar. Es bedarf dann einer anderen Art der Teilung, beispielsweise durch eine Veräußerung an Dritte, um teilbares Geld zu erhalten. Einigen sich die Miterben nicht gütlich über die Art und Weise der Auseinandersetzung, werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert.