Veräußerung eines Erbteils
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Absatz 1 Satz 2 BGB). Liegt der Übertragung des Erbteils ein Kaufvertrag zugrunde, bedarf gemäß § 2371 BGB auch der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung. Im Ergebnis sind damit sowohl der Kaufvertrag, als auch dessen Erfüllung durch die Übertragung des Anteils zu beurkunden. Zudem haben die Miterben im Falle des Verkaufs eines Erbteils ein Vorkaufsrecht an dem Erbteil. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate von der Kenntnis des Vorkaufsfalls an (§ 2034 BGB). Durch das Vorkaufsrecht werden die Miterben davor geschützt, dass fremde Dritte ungewollt in die Erbengemeinschaft eintreten können.