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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – Steuerrecht, Freibeträge, Höhe der Steuer und allgemeine Informationen

Wer in Deutschland eine Schenkung erhält oder ein Vermögen erbt, muss Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer zahlen. Die Einzelheiten dazu werden im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Wer vorausschauend vorsorgt und seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten plant, hat die Möglichkeit, die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für seine Erben zu minimieren.

In welcher Höhe Schenkung- bzw. Erbschaftsteuern anfallen, wie Sie die Steuerlast senken können und was Sie bei der Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung für Fristen beachten müssen, können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer auf einen Blick

  • In Deutschland fallen bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten sowie beim Vererben Steuern an, die sogenannten Erbschaftsteuern bzw. Schenkungsteuern.
  • In welcher Höhe diese Steuern anfallen, hängt vom übertragenen Vermögenswert und der Steuerklasse ab.
  • Im ErbStG werden drei Steuerklassen definiert, in denen teils unterschiedliche Freibeträge gelten.
  • Wer eine steueroptimierte Übertragung von Vermögen oder auch Unternehmensvermögen wünscht, sollte sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, sondern einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen und die Option der vorweggenommenen Erbfolge nutzen.
  • Fachanwälte für erbrechtliche Angelegenheiten können Sie in Bezug auf das Steuerrecht beraten, mit Ihnen alle Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachlassplanung durchgehen und Ihnen bei Erbschaftsteuererklärungen behilflich sein.

Wie hängen die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer zusammen?

Sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungsteuer sind im ErbStG geregelt. Wie die Namen schon sagen, muss die Erbschaftsteuer bei Erbschaften und die Schenkungsteuer bei Schenkungen entrichtet werden.

Mit der Schenkungssteuer will der Gesetzgeber die gänzlich steuerfreie Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten verhindern.

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Wovon ist die Höhe der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer abhängig?

Im Grunde sind es lediglich zwei Faktoren, die die Höhe der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer beeinflussen, und zwar die Höhe der Schenkung an sich und der jeweilige Steuerfreibetrag. Die Höhe des Steuerfreibetrags ist von der Steuerklasse abhängig, der der Beschenkte bzw. Erbe zugeordnet wird.

Insgesamt gibt es im ErbStG drei verschiedene Steuerklassen.

Der ersten Steuerklasse gehören die Angehörige mit dem engsten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser an, also neben neben Ehegatten und Lebenspartner die Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge sowie die Eltern des Schenkers. Im Erbfall zählen auch die Großeltern zur Steuerklasse I, nicht jedoch bei Schenkungen.

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten werden der Steuerklasse II zugeordnet. Bei einer Schenkung zählen auch die Eltern und Großeltern zur Steuerklasse II.

Alle anderen Personen, also beispielsweise Freunde und Bekannte gehören der Steuerklasse III an.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Höhe der Steuerlast:

Erwerb in € Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000
27 %
40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Expertentipp

Was viele Menschen, die in einer eheähnlichen Beziehung ohne Trauschein leben, nicht wissen: Unverheiratete Paare zählen gegenseitig zur Steuerklasse III und haben somit nur einen äußerst geringen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfreibetrag. Insbesondere bei großen Vermögen fallen daher im Erbfall Steuern in immenser Höhe an – vorausgesetzt natürlich, die Partner setzen sich im Testament als Erben ein.

Wer als unverheiratetes Paar nicht im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags vorsorgt, geht vollkommen leer aus, da unverheiratete Paare keinen gesetzlichen Erbanspruch haben.

Eine Beratung beim Rechtsanwalt für Erbrecht ist für unverheiratete Paare daher dringend geboten, wenn diese für den Ernstfall vorsorgen möchten. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren einen Termin für ein Erstgespräch beim Fachanwalt für erbrechtliche Angelegenheiten in München.

Welche Freibeträge gelten bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und bei Erbschaften?

Bei Schenkungen und Erbschaften gelten unterschiedliche Steuerfreibeträge, die sich teils auch nochmal innerhalb der verschiedenen Steuerklassen unterscheiden.

In der Steuerklasse I haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 €; Kinder, Stiefkinder und, falls die Eltern bereits verstorben sind, auch die Enkelkinder haben einen Steuerfreibetrag von 400.000 €. Enkel, deren Eltern noch leben, können einen Freibetrag von 200.000 €, Eltern und Großeltern (nur im Erbfall) einen Freibetrag von 100.000 € geltend machen.

In Steuerklasse II und III gilt ein Freibetrag von 20.000 €.

Was hat es mit der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht auf sich?

Es gibt eine sachliche und eine persönliche Steuerpflicht. Während letztere regelt, welche Personen der Besteuerung unterliegen, bestimmt die sachliche Steuerpflicht, welche Vorgänge besteuert werden. Dabei werden die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer im Grundsatz gleich behandelt. Zwischen der Besteuerung eines Erbfalls und der einer Schenkung bestehen nur bei einigen Personen Unterschiede. So beträgt beispielsweise der Freibetrag der Eltern eines Erblassers bei einem Erwerb von Todes wegen 100.000 €, während er bei einer Schenkung an die Eltern des Schenkers nur 20.000 € beträgt.

Die persönliche Steuerpflicht

Im ErbStG wird klar definiert, welche Personen im Erbfall oder im bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten der Besteuerung unterliegen. Man unterscheidet hier zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Steuerpflicht.

Unbeschränkt ist eine Steuerpflicht, wenn der Erbe bzw. der Erblasser oder der Schenker bzw. Beschenkte Inländer ist, was bedeutet, dass das gesamte verschenkte oder vererbte Vermögen steuerpflichtig ist. Als Inländer gelten Personen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. deutsche Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbanfalls nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben und keinen Wohnsitz im Inland haben.

Ist kein Beteiligter Inländer, greift die beschränkte Steuerpflicht, was bedeutet, dass nur das inländische Vermögen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt.

Die sachliche Steuerpflicht

Die sachliche Steuerpflicht regelt, welche Vorgänge der Steuerpflicht unterliegen: Erbschaften, Schenkungen, Zweckzuwendungen sowie alle 30 Jahre das Vermögen einer Stiftung bzw. eines Vereins, wenn diese/r im Interesse einer bestimmten Familie errichtet ist.

Sind Steuerbefreiungen möglich?

Für bestimmte Vermögensgegenstände sieht das Gesetz eine sachliche Steuerbefreiung vor, welche für den betroffenen Gegenstand entweder zu einer vollständigen Steuerfreiheit führen oder zu einer Befreiung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Die in der Praxis häufigsten Steuerbefreiungen betreffen folgende Gegenstände:

  • Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke ist bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 41.000 € steuerfrei und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III bis zu einem Wert von 12.000 €. Sonstige bewegliche körperliche Gegenstände sind für Erwerber der Steuerklasse I bis zu 12.000 € steuerfrei.
  • Zuwendungen von bis zu 20.000 € sind an Personen steuerfrei, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen eine nicht ausreichende Bezahlung gepflegt oder unterhalten haben.
  • Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und steuerbegünstigte gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften sind steuerfrei.

Weitere sachliche Steuerbefreiungen gewährt das Gesetz unter bestimmten Umständen auf selbst genutzte Immobilien und auf Betriebsvermögen. So kann ein Ehepartner dem anderen zu Lebzeiten sein Familienheim steuerfrei zuwenden, wenn das Haus oder die Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens zu eigenen Wohnzwecken bildet und die Immobilie sich in einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums befindet. Interessant ist auch eine Steuerbefreiung in Höhe von 10% für zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke. Erwerbe vermieteter Immobiliensind damit in aller Regel nur in Höhe von 90% des Steuerwertes zu versteuern.

Expertentipp

Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer steht in keinem Zusammenhang mit der Einkommenssteuer. Für die Besteuerung einer Erbschaft ist es völlig gleichgültig, ob der Erbe Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt und in welcher Steuerklasse sowie in welcher Höhe er sein Einkommen versteuert.

Sprechen Sie uns gern an, um einen Termin für eine Beratung zu vereinbaren, denn bei uns finden Sie den richtigen Ansprechpartner in Sachen Erbschaftsteuerrecht und Testament.

Was ist bei der Erbschaftsteuererklärung und der Schenkungsteuererklärung zu beachten?

Erbschaften und Schenkungen müssen vom Erben bzw. Beschenkten innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden, wenn kein Ausnahmetatbestand greift. So sind beispielsweise notariell beurkundete Schenkungen nicht anzuzeigen, weil der Notar eine Abschrift an das zuständige Schenksteuerfinanzamt weiterleitet.

Es ist daher dringend abzuraten, bei der Steuererklärung zu tricksen, weil beispielsweise Behörden oder Banken dazu verpflichtet sind, dem Finanzamt über erb- und schenkungsteuerlich relevante Vorgänge Meldung zu erstatten. Die Anzeigepflicht erlischt nur dann, wenn das Finanzamt bereits anderweitig von der Erbschaft oder Schenkung erfahren hat. Die Frist für die Steuererklärungen selbst wird dann durch das Finanzamt gesetzt und kann verlängert werden.

Welche Verbindlichkeiten sind bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer abziehbar?

§ 10 Abs. 5 ErbStG erlaubt dem Erben den Abzug verschiedener Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer. Zu diesen zählen neben den Erblasserschulden und Verbindlichkeiten, die sich aus der Begleichung eines Vermächtnisses oder Auflagen ergeben, auch die Bestattungskosten.

Expertentipp

Ehegatten und jüngere Kinder können im Erbfall zusätzlich zum Erbschaftsteuerfreibetrag einen sogenannten Versorgungsfreibetrag geltend machen, der ebenfalls steuerfrei ist. So erhalten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € und Kinder bis 27 Jahren gestaffelt einen Versorgungsfreibetrag zwischen 52.000 und 10.300 €.

Kann man mit der vorweggenommenen Erbfolge die Erbschaftsteuer legal umgehen?

Insbesondere bei großen Vermögen lohnt es sich, die Höhe der Erbschaftsteuer durch eine vorausschauende Nachlassplanung zu reduzieren, wozu es verschiedene Möglichkeiten gibt. Ein geeignetes Mittel sind Schenkungen zu Lebzeiten, um auf legalem Wege eine steueroptimierte Vermögensübertragung zu erreichen.

Weil die geltenden Freibeträge alle zehn Jahre vollumfänglich genutzt werden können, ist eine frühzeitige Vermögensübertragung eine gute Möglichkeit, die Erbschaftsteuer wirksam zu reduzieren. Neben der vorweggenommenen Erbfolge gibt es noch andere Wege, die teils hohe Schenkungssteuer zu umgehen:

  • Wer nicht nahen Angehörigen gern eine größere Schenkung zukommen lassen möchte, kann beispielsweise über eine Adoption nachdenken und so den Schenkungsteuerfreibetrag auf 400.000 € erhöhen. Voraussetzung für eine Adoption ist allerdings u.a. eine nachweisbar tiefe emotionale Bindung zu dem Menschen, der adoptiert werden soll.
  • Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, haben die Option, den Steuerfreibetrag durch eine Heirat auf 500.000 € anzuheben.
  • Immobilien können steuerfrei an einen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner verschenkt werden, wenn dieser seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit dem Schenker in der jeweiligen Immobilie hat.
  • Eine gezielte Verteilung des Vermögens auf verschiedene Familienmitglieder ermöglicht ebenso die Reduzierung der Steuerlast. Möchte ein Vater seinem Sohn beispielsweise 800.000 € schenken, würden auf die 400.000 €, die den Freibetrag des Sohnes übersteigen, Schenkungsteuern anfallen. Schenkt der Vater dem Sohn jedoch nur 400.000 € (Freibetrag für Kinder) und seiner Frau die anderen 400.000 € (500.000 € Freibetrag), kann diese unter bestimmten, genau zu prüfenden Voraussetzungen die 400.000 € steuerfrei an den Sohn weiterschenken (Freibetrag zwischen Mutter und Sohn beträgt ebenfalls 400.000 €, genau wie zwischen Vater und Sohn). So könnten die 800.000 € komplett steuerfrei verschenkt werden.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Erbschaftsteuer hinsichtlich des Berliner Testaments?

Es gibt verschiedene Fälle, in denen hinsichtlich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer besonderer Handlungsbedarf besteht, wenn eine steueroptimierte Vermögensübertragung gewährleistet werden soll. Wenn beispielsweise Auslandsvermögen im Spiel ist oder Betriebsvermögen übertragen werden soll, sollten Sie unbedingt erfahrene Rechtsanwälte hinzuziehen und sich beraten lassen. Selbiges gilt, wenn sich Immobilien in ihrem Nachlass befinden.

Ein weiterer Fall betrifft das Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben benannt werden. Für die Kinder und auch für den Ehepartner bedeutet dies meist eine erhöhte Steuerlast, weil sie nur einmal ihren Erbschaftsteuerfreibetrag geltend machen können. Schenkungen zu Lebzeiten bieten hier gute Möglichkeiten, um die Steuerlast für die Kinder zu reduzieren.

Was unsere Fachanwälte für erbrechtliche Angelegenheiten für Sie tun können

Unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht bieten Ihnen eine umfassende Beratung im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer:

  • Wir erarbeiten individuelle Lösungen für eine steueroptimierte Nachlassplanung, einschließlich Testamente und lebzeitige Schenkungen.
  • Wir unterstützen Sie auch bei der langfristigen Vermögensnachfolge innerhalb der Familie, um die Erbschaftssteuer zu vermeiden.
  • Darüber hinaus bieten wir eine Bewertung von Immobilien und Unternehmen sowie Beratung zur Ausnutzung von Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer an.
  • Wir erstellen Erbschaftssteuererklärungen und vertreten Sie bei Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, einschließlich Einspruch und Klage gegen den Erbschaftssteuerbescheid.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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