Erbauseinandersetzung
Verwertung beweglicher Gegenstände zur Teilung einer Erbengemeinschaft
Die Verwertung eines einzelnen beweglichen Nachlassgegenstandes durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung setzt bei ungeteilter Erbengemeinschaft das Einverständnis aller Miterben voraus. So das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 22. 11. 2013 – 4 VA 1939/13; ErbR 2014, 80 = ZErb 2014,62.
Das OLG Nürnberg hatte zu entscheiden, ob einer oder mehrere Miterben zum Zwecke der Teilung einer Erbengemeinschaft einen beweglichen Nachlassgegenstand über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung verwerten können, oder ob es hierfür der Mitwirkung aller Miterben bedarf.
Der zuständige Gerichtsvollzieher hatte den Antrag auf Durchführung der öffentlichen Versteigerung abgelehnt, weil er die Beantragung durch alle Miterben für erforderlich hielt. Das OLG Nürnberg betätigte diese Rechtsauffassung. Zwar könne ein in Natur nicht teilbarer Nachlassgegenstand zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB i.V.m. § 753 BGB durch Verwertung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung verwertet werden. Der Antrag auf Durchführung eines Pfandverkaufs sei jedoch einer Verfügung über den Nachlassgegenstand gleichzusetzen. Weil eine solche Verfügung gemäß §§ 2032 Abs.2, 2033 Abs.2, 2040 BGB nur durch alle Erben gemeinsam möglich sei, gelte dies auch für den Antrag auf Durchführung eines Pfandverkaufs zur Vorbereitung der Teilung der Erbengemeinschaft. Verweigere auch nur ein Miterbe die Zustimmung, so müsse er auf Einwilligung in den Pfandverkauf verklagt werden.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass die Verwertung beweglicher Nachlassgegenstände zur Teilung einer Erbengemeinschaft aufwendiger ist, als die Verwertung unbeweglicher Nachlassgegenstände. Befinden sich Immobilien im Nachlass, so kann jeder Miterbe jederzeit die Versteigerung der Immobilie zur Teilung der Gemeinschaft beantragen. Die sogenannte Teilungsversteigerung ist als eine besondere Art der Zwangsvollstreckung von Grundstücken ausdrücklich in § 180 ZVG geregelt. Zur Durchführung eines solchen Teilungsversteigerungsverfahrens genügt ein Antrag auch nur eines Miterben.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt deutlich auch die allgemeinen Probleme der Teilung einer Erbengemeinschaft nach dem BGB auf. Widersetzt sich auch nur ein Erbe einer einvernehmlichen Teilung, so ist dieser auf der Grundlage eines sogenannten Teilungsplanes zu verklagen. Der Klageantrag lautet in solchen Fällen auf Zustimmung zu einem zuvor bereits vollständigen ausgearbeiteten Teilungsplan. Die Klage hat jedoch nur Erfolg, wenn neben der Teilungsreife auch alle Nachlassgegenstände vollständig aufgelistet und teilbar sind. Dies bedeutet, dass zunächst, vor der Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, alle Nachlassgegenstände in teilbare Gegenstände verwandelt werden müssen. Dies geschieht, wie dargelegt, im Falle einer Immobilie im Rahmen der Zwangsversteigerung, auch Teilungsversteigerung genannt, welche in § 180 ZVG ist. Im Falle des Vorhandenseins beweglicher Gegenstände muss zunächst nach der Entscheidung des OLG Nürnberg der die Zustimmung verweigernde Miterbe auf Zustimmung zum Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung verklagt werden. Erst wenn diese Klage (ggf. nach mehreren Instanzen) erfolgreich war, das Urteil rechtskräftig ist und der Pfandverkauf stattgefunden hat, tritt der Pfanderlös, somit teilbares Geld, an die Stelle des Gegenstandes und kann auf der Grundlage eines Teilungsplanes geteilt werden. Verweigert ein Miterbe auch hierzu die Mitwirkung, muss er in einem weitern Prozess auf Zustimmung zum Teilungsplan verklagt werden.