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Anfechtung der Erbannahme und der Erbausschlagung

Die Annahme einer Erbschaft oder deren Ausschlagung können später nicht mehr einseitig widerrufen werden. Damit verliert der Erbe endgültig sein Recht die Erbschaft auszuschlagen, beziehungsweise sie anzunehmen. In eng begrenzten Ausnahmefällen lässt das Gesetz jedoch eine Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft zu.

Anfechtung der Erbannahme

Die Anfechtung einer Annahme der Erbschaft setzt zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne der §§ 119, 123 BGB voraus. Voraussetzung ist somit das Vorliegen eines Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum, eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung.

Das Gesetz erkennt als Anfechtungsgrund auch den Irrtum darüber an, dass eine Erbschaft als angenommen gilt, wenn sie nicht fristgerecht ausgeschlagen wird (§ 1956 BGB).

Ein weiterer häufiger Anfechtungsgrund ist, dass sich erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist eine Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Auch in einem solchen Fall kann der Erbe die Annahme der Erbschaft ausschlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich insgesamt darüber geirrt hat, dass Schulden vorhanden sind. Hat ein Erbe sich nur verrechnet oder hat er die Aktiva und Passiva falsch bewertet, ist eine Anfechtung meist nicht möglich.

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Anfechtung der Erbausschlagung

Auch die Ausschlagungserklärung ist mit Zugang beim Nachlassgericht bindend und ein späterer Widerruf nicht mehr möglich. Die Erbschaft fällt mit der Ausschlagung automatisch demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Absatz 2 BGB). Die Ausschlagung ist jedoch unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Annahme anfechtbar. Eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung wird gemäß § 1957 Absatz 1 BGB als Annahme der Erbschaft behandelt.

Anfechtungsfrist

Zu beachten ist die Anfechtungsfrist von nur sechs Wochen (§ 1954 Absatz 1 BGB), die mit Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund zu laufen beginnt. Gemäß § 1955 BGB muss die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

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