Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über den Nachlasswert
Ein Erbe, der bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund („aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin“) und ungeachtet der Höhe (gleichgültig „wie hoch mein Erbteil ist“) erklärt, kann die Ausschlagung nicht mit dem Argument anfechten, er habe sich über den Wert des Nachlasses geirrt. Zwar kann eine Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein, so dass ein Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung berechtigen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Irrtum bzgl. der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, d.h. hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruhte und kausal für die Erklärung war. Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20. 7. 2004 – I-3 Wx 193/04 ist dies nicht der Fall, wenn die Ausschlagungserklärung dahingehend auszulegen ist, dass die Formulierung „gleichgültig wie hoch mein Erbteil ist“ sich auf den Wert des Nachlasses bezieht. In dem konkreten Fall konnte der Anfechtenden der Nachweis nicht gelingen, dass Ihre Erklärung „gleichgültig wie hoch mein Erbteil ist“ sich nur auf die Erbquote und nicht auf den Wert des Nachlasses bezogen habe. Das Gericht ist aus diesem Grunde davon ausgegangen, dass die dargelegte Formulierung nicht nur die Erbquote betraf, sondern auch den Wert des Nachlasses und hat aus diesem Grunde einen Anfechtungsgrund verneint.