b) Gütertrennung
Hat das Ehepaar durch notariellen Vertrag (§§ 1408, 1414 BGB) Gütertrennung vereinbart, kommt es nicht zu einer Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein pauschales Viertel, da kein Zugewinnausgleich und damit auch keine pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs stattfindet. Es verbleibt somit im Grundsatz bei den erbrechtlichen Quoten des § 1931 BGB. Da jedoch vermieden werden soll, dass ein überlebender Ehegatte einen kleineren Erbteil erhält, als ein Kind, sieht das Gesetz im Falle des Vorhandenseins von Kindern des Erblassers für den Erbteil des überlebenden Ehegatte in § 1931 Absatz 1 BGB folgende Sonderregelungen vor:
- Neben einem Kind des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
- Neben zwei Kindern des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte ein Drittel des Nachlasses.
- Bei mehr als zwei Kindern erbt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 Absatz 1 BGB ein Viertel des Nachlasses.
Der überlebende Ehegatte erbt somit bei ein bis drei Kindern des Erblassers immer gleich viel, wie jedes einzelne Kind, und bei über drei Kindern mehr als jedes einzelne Kind. Dies gilt auch dann, wenn außer oder statt Kindern des Erblassers sonstige Abkömmlinge, wie Enkel und Urenkel, neben dem Ehegatten zu Erben berufen sind, da § 1931 Absatz 4 BGB über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für Kinder gilt, sondern für alle Abkömmlinge des Erblassers.