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Delegation von Aufgaben – wann wird gehaftet?

Die Delegation von Aufgaben und damit zusammenhängenden Pflichten ist in der Praxis unvermeidbar und haftungsrechtlich von besonderer Bedeutung. Dem Geschäftsleiter wird das pflichtwidrige Verhalten eines Mitarbeiters, dem er eine Aufgabe sowie die maßgebliche Entscheidung delegiert hat, nicht grundsätzlich wegen dessen Vorgesetztenfunktion zugerechnet. Vielmehr kommt es drauf an, ob der Geschäftsleiter selbst pflichtwidrig gehandelt hat. Pflichtwidrig handelt ein Geschäftsleiter im Rahmen der Delegation von Aufgaben in folgenden Fällen:

  • Delegation von nicht delegierbaren Aufgaben (z.B. Insolvenzantragspflicht)
  • Beauftragung eines erkennbar ungeeigneten Mitarbeiters zur Erfüllung der Aufgabe und Wahrnehmung der Entscheidung
  • Keine hinreichende Information und Anleitung des Mitarbeiters
  • keine hinreichende Überwachung des Mitarbeiters

Bei richtiger Durchführung der Aufgabenverteilung haftet der Geschäftsleiter nicht. Beauftragt der Geschäftsleiter zum Beispiel extern einen unabhängigen Sachkundigen (Rechtsanwalt, Steuerberater, Sachverständiger), überprüft dessen Expertise auf Plausibilität und verhält sich entsprechend, besteht jedenfalls dann keine Pflichtwidrigkeit, wenn er eine auf diese Expertise basierende Entscheidung intern delegiert hat und hierbei sorgfältig vorgegangen ist.

Wird eine zulässige Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsleitern (Ressortprinzip) vorgenommen, wirkt diese grundsätzlich haftungsbeschränkend: Ist eine Aufgabe zulässig an einen von mehreren Geschäftsleitern delegiert, bleibt es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der jeweils unzuständigen Geschäftsleiter. Denn diese sind zwar nicht mehr verpflichtet, die delegierbaren Aufgaben zu erfüllen, tragen jedoch die Verantwortung für die Überwachung.

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