Delegation von Aufgaben – wann wird gehaftet?

Die Delegation von Aufgaben und damit zusammenhängenden Pflichten ist in der Praxis unvermeidbar und haftungsrechtlich von besonderer Bedeutung. Ob ein Geschäftsleiter für Fehler eines Mitarbeiters haftet, hängt davon ab, ob ihm selbst eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

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Wann ist die Delegation von Aufgaben zulässig?

Dem Geschäftsleiter wird das pflichtwidrige Verhalten eines Mitarbeiters, dem er eine Aufgabe sowie die maßgebliche Entscheidung delegiert hat, nicht grundsätzlich wegen dessen Vorgesetztenfunktion zugerechnet. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Geschäftsleiter selbst pflichtwidrig gehandelt hat.

Wann haftet der Geschäftsleiter?

Pflichtwidrig handelt ein Geschäftsleiter im Rahmen der Delegation von Aufgaben insbesondere in folgenden Fällen:

  • Delegation nicht delegierbarer Aufgaben (z. B. Insolvenzantragspflicht)
  • Beauftragung eines erkennbar ungeeigneten Mitarbeiters
  • keine hinreichende Information oder Anleitung
  • keine hinreichende Überwachung des Mitarbeiters

Bei richtiger Durchführung der Aufgabenverteilung haftet der Geschäftsleiter grundsätzlich nicht.

Haftung bei externer Beratung

Beauftragt der Geschäftsleiter einen unabhängigen Sachkundigen (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Sachverständigen), überprüft dessen Expertise auf Plausibilität und verhält sich entsprechend, besteht jedenfalls dann keine Pflichtwidrigkeit, wenn er eine auf diese Expertise gestützte Entscheidung intern delegiert und hierbei sorgfältig vorgegangen ist.

Haftung beim Ressortprinzip

Wird eine zulässige Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsleitern (Ressortprinzip) vorgenommen, wirkt diese grundsätzlich haftungsbeschränkend. Die jeweils unzuständigen Geschäftsleiter sind zwar nicht mehr verpflichtet, die delegierbaren Aufgaben selbst zu erfüllen, bleiben jedoch für deren Überwachung verantwortlich.

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