Rückfallklausel
Hat beispielsweise ein Schenker vorzeitig eine Immobilie auf seine Tochter übertragen und verstirbt diese vor dem Schenker kinderlos, so würde die Immobilie auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben der Tochter (beispielsweise den Schwiegersohn) übergehen. Diese sich aus dem Erbrecht ergebende Rechtsfolge kann durch sogenannte Rückfallklauseln verhindert werden, wonach im Falle des Vorversterbens des Beschenkten ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge die Immobilie an den Schenker zurückfällt.
Verfügungsbeschränkungen
Will der Schenker verhindern, dass der Beschenkte über die Zuwendung frei verfügen kann, müssen entsprechende Beschränkungen in den Schenkungsvertrag aufgenommen und durch eine Rückfallklausel abgesichert werden.
Pflichtteilsanrechnungsklausel
Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so sollte im Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten auf etwaige Pflichtteilsansprüche aus dem Erbrecht anzurechnen ist (§ 2315 BGB).
Ausgleichspflichten
Bei Zuwendungen an eines von mehreren Kindern sollte man im Schenkungsvertrag klarstellen, ob die Schenkung gegenüber den Geschwistern auszugleichen ist oder nicht (§ 2050 BGB). Das Erbrecht sieht in den §§ 2050 ff BGB diverse Ausgleichungspflichten vor, die im Falle einer Schenkung zu beachten und rechtssicher zu regeln sind.
Rentenzahlungen
Benötigt der Schenker Geld, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern, kann er mit dem künftigen Eigentümer eine Rente vereinbaren. Über Höhe und Laufzeit der monatlichen Zahlungen können die Vertragspartner frei entscheiden.
Pflegeverpflichtung
Bei einer Pflegeverpflichtung, die der Beschenkte übernimmt, sollte man den Umfang und Inhalt der geschuldeten Pflegeleistung genau definieren.