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Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer

Im Rahmen der Erbschaftsteuer ergänzen spezielle Versorgungsfreibeträge die allgemeinen persönlichen Freibeträge, um bestimmten Personenkreisen steuerliche Erleichterungen zu gewähren. So können gemäß § 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz der Ehegatte und der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € geltend machen. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur insoweit, als er nicht durch den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt wird, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

Auch Kinder können entsprechend dem Versorgungsfreibetrag des Ehegatten und Lebenspartners einen Versorgungsfreibetrag bis zu gewissen Höchstgrenzen geltend machen.

Diese sind abhängig vom Alter der Kinder und betragen

bei einem Alter bis zu 5 Jahren 52.000 €
bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren 41.000 €,
bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 €
bei einem Alter von 15 bis 20 Jahren 20.500 €
und bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 €

Jedoch sind auch diese Beträge zu kürzen um Versorgungsbezüge, die den Kindern aufgrund des Todesfalls zustehen und die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

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