Notarielles Nachlassverzeichnis – Verjährung
Klage auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt auch den Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber dem Erben gemäß § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch bezüglich der beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten. Auf Verlangen muss der Erbe den Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über Schenkungen des Erblassers erteilen. Zur Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dieses Bestandsverzeichnis muss der Erbe – auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten – entweder in privatschriftlicher oder notarieller Form erteilen. Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses selbst dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten zuvor ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat.
Vorteile des notariellen Nachlassverzeichnisses gegenüber einem privaten Verzeichnis
Die Erteilung eines notariellen Verzeichnisses hat verschiedene Vorteile:
- Der Notar hat bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Es liegt deshalb kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vor, wenn er lediglich Erklärungen des Erben oder ein schon vorhandenes privatschriftliches Verzeichnis des Erben beurkundet, ohne eigene Nachforschungen anzustellen (ständige Rechtsprechung seit OLG Celle, DNotZ 2003, 62).
- Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis wurden von der Rechtsprechung zwischenzeitlich verschärft. Das OLG Koblenz (ZEV 2014, 308) hat die Ermittlungstätigkeiten des Notars wie folgt zusammengefasst:
„Eigene Ermittlung von Grundbesitz,
Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftsverpflichteten,
Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität,
Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum,
Einholung einer Vollmacht des Auskunftsverpflichteten, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender Anfrage,
Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen (könnten).“