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Notarielles Nachlassverzeichnis – Verjährung

Klage auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt auch den Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber dem Erben gemäß § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch bezüglich der beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten. Auf Verlangen muss der Erbe den Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über Schenkungen des Erblassers erteilen. Zur Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dieses Bestandsverzeichnis muss der Erbe – auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten – entweder in privatschriftlicher oder notarieller Form erteilen. Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses selbst dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten zuvor ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat.

Vorteile des notariellen Nachlassverzeichnisses gegenüber einem privaten Verzeichnis

Die Erteilung eines notariellen Verzeichnisses hat verschiedene Vorteile:

  • Der Notar hat bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Es liegt deshalb kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vor, wenn er lediglich Erklärungen des Erben oder ein schon vorhandenes privatschriftliches Verzeichnis des Erben beurkundet, ohne eigene Nachforschungen anzustellen (ständige Rechtsprechung seit OLG Celle, DNotZ 2003, 62).
  • Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis wurden von der Rechtsprechung zwischenzeitlich verschärft. Das OLG Koblenz (ZEV 2014, 308) hat die Ermittlungstätigkeiten des Notars wie folgt zusammengefasst:

„Eigene Ermittlung von Grundbesitz,

Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftsverpflichteten,

Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität,

Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum,

Einholung einer Vollmacht des Auskunftsverpflichteten, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender Anfrage,

Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen (könnten).“

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Besteht die begründete Vermutung, dass der Erbe den pflichtteilsrelevanten Nachlass möglicherweise nicht vollständig mitteilt, sollte der Pflichtteilsberechtigte die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses einfordern. Er kann hierzu gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB auch fordern, dass er bzw. sein anwaltlicher Berater bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Der Pflichtteils- (Zahlungs-) Anspruch verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Um die Verjährung zu hemmen, muss der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erhalten, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruchs anerkennt. Nicht ausreichend für den Eintritt der Verjährungshemmung ist eine bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs

Stufenklage zur Verjährungshemmung

Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 31.10.2018 (IV ZR 313/17 = BeckRS 2018, 29176) mit der Frage zu befassen, ob die durch Klageerhebung bewirkte Verjährungshemmung bezüglich eines Anspruchs auf Vorlage eines privatschriftlichen Verzeichnisses auch den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis miterfasst.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist eine sog. Stufenklage erhoben. Mit dieser Form der Klage wird in der ersten Stufe Auskunft begehrt und nach Auskunftserteilung in der zweiten Stufe die Zahlung des Pflichtteils gefordert. Eine rechtzeitig erhobene Stufenklage hemmt damit nicht nur die Verjährung bezüglich des Auskunftsanspruchs, sondern auch die Verjährung bezüglich des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte zunächst in der ersten Stufe Auskunftserteilung durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses gefordert. Nach Klageerhebung hat er seinen Klageantrag dahingehend geändert, dass die Auskunft in notarieller Form zu erteilen sei. Der Erbe hielt ihm entgegen, dass ein Anspruch auf Erteilung des notariellen Verzeichnisses zwischenzeitlich verjährt sei.

Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB

Der BGH hat in seinem Urteil vom 31.10.2018 zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs umfassend Stellung genommen:

  • Ist der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben (bereits) verjährt und wird die Verjährungseinrede erhoben, kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Auskunft des Erben gem. § 2314 BGB im Allgemeinen nichts mehr anfangen. Deshalb ist sein gleichwohl gestelltes Informationsverlangen in einer solchen Lage unbegründet.
  • Das Gericht weist weiter darauf hin, dass die Verjährung nur in der Gestalt und in dem Umfang gehemmt wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist.

Klage auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt auch den Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Gleichwohl ist die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses im vorliegenden Fall durch den Antrag auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses rechtzeitig gehemmt worden:

  • Die einschlägige Bestimmung des § 204 BGB geht vom Prinzip aus, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht. Der Anspruchsgegner muss dabei erkennen können, „worum es geht“.
  • Die Voraussetzungen der Erstreckung der Hemmung auf den Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses liegen deshalb vor, weil dieser Anspruch dem gleichen, vom Klagevortrag umfassten Lebenssachverhalt und dem gleichen Endziel dient. Die Auskunftsansprüche durch Vorlage eines privatschriftlichen und notariellen Nachlassverzeichnisses sind materiell wesensgleich.
  • Der Schuldner beider Verzeichnisse ist jeweils der Erbe. Die Verzeichnisse dienen demselben Ziel, nämlich dem Pflichtteilsberechtigten die Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen.
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