Die Verwaltung des Nachlasses durch Miterben
Miterben haben den Nachlass bis zu dessen Teilung zu verwalten. Unter Verwaltung des Nachlasses sind alle Handlungen und Unterlassungen zu verstehen, die der Erhaltung, Nutzung und Mehrung der Nachlassgegenstände dienen können.
Es kommt nicht darauf an, ob das Tun oder Unterlassen nur im Innenverhältnis unter den Miterben wirkt oder, ob es im Außenverhältnis gegenüber Dritten Wirkung entfaltet. Das Gesetz unterscheidet bei der Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 BGB nicht zwischen einer sogenannten Geschäftsführung im Innenverhältnis und einer Vertretung im Außenverhältnis.
Eine Erbengemeinschaft kann auch einem oder mehreren Miterben die Verwaltung des Nachlasses (widerruflich) übertragen.