Gehört ein Vermächtnisnehmer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB), kann er das Vermächtnis ausschlagen und gemäß § 2307 Absatz 1 Satz 1 BGB seinen Pflichtteil verlangen. Schlägt er nicht aus, muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen (§ 2307 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Da der Vermächtnisanspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren – bei Grundstücken von 10 Jahren unterliegt, kann sich der mit dem Vermächtnis Bedachte innerhalb dieser Zeit überlegen, ob er das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen will. Möchte sich der Erbe Klarheit darüber verschaffen, ob er den Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass heraus an den Vermächtnisnehmer zu leisten hat oder, ob er ihn endgültig behalten darf, kann er dem Bedachten gemäß § 2307 Absatz 2 Satz 1 BGB eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses setzen. Mit Ablauf der Frist gilt dann das Vermächtnis als ausgeschlagen. Die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zu setzen, hat der Beschwerte jedoch nur, wenn es sich beim Vermächtnisnehmer um eine pflichtteilsberechtigte Person im Sinne des § 2303 BGB handelt.