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Zusatzpflichtteil

Häufig ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht vollständig übergangen, sondern mit einem Vermächtnis oder einem Erbteil bedacht, der unter seinem Pflichtteil liegt. Durch eine solche Zuwendung eines im Verhältnis zum Erbe geringwertigen Vermächtnisses oder einer Erbquote, die unter der Pflichtteilsquote liegt, kann der Erblasser keine Pflichtteilsforderungen vermeiden. Vielmehr besteht auch in einem solchen Fall ein über die Zuwendung des Erblassers hinausgehender Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Erbteil und Pflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Pflichtteilsberechtigte von den übrigen Miterben als Pflichtteil die Differenz zwischen seinem Erbteil und dem vollen Wert seines Pflichtteils fordern (Zusatzpflichtteil im Sinne des § 2305 BGB).

Vermächtnis und Pflichtteil

Gehört ein Vermächtnisnehmer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB), kann er das Vermächtnis ausschlagen und gemäß § 2307 Absatz 1 Satz 1 BGB seinen Pflichtteil verlangen. Schlägt er nicht aus, muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen (§ 2307 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Da der Vermächtnisanspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren – bei Grundstücken von 10 Jahren unterliegt, kann sich der mit dem Vermächtnis Bedachte innerhalb dieser Zeit überlegen, ob er das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen will. Möchte sich der Erbe Klarheit darüber verschaffen, ob er den Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass heraus an den Vermächtnisnehmer zu leisten hat oder, ob er ihn endgültig behalten darf, kann er dem Bedachten gemäß § 2307 Absatz 2 Satz 1 BGB eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses setzen. Mit Ablauf der Frist gilt dann das Vermächtnis als ausgeschlagen. Die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zu setzen, hat der Beschwerte jedoch nur, wenn es sich beim Vermächtnisnehmer um eine pflichtteilsberechtigte Person im Sinne des § 2303 BGB handelt.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Hat der Erbe zugleich Pflichtteilsforderungen und Vermächtnisse nicht pflichtteilsberechtigter Personen zu erfüllen, stellt sich die Frage, ob er beide Verbindlichkeiten voll erfüllen muss, oder ob er eine Forderung wegen der anderen kürzen kann. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Berechnung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses das Vermächtnis nicht vom Nachlasswert abgezogen werden darf. Eine „Kürzung“ des Pflichtteils wegen eines Vermächtnisses zugunsten einer anderen Person kommt somit nicht in Betracht. Auch ein Vermächtnis muss der Erbe grundsätzlich bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses erfüllen. Über § 2318 Absatz 1 BGB kann es jedoch zu einer Kürzung des Vermächtnisses wegen der Erfüllung von Pflichtteilen kommen. Um die Pflichtteilslast auf den Erben und den Vermächtnisnehmer gleich zu verteilen, kann der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und von dem Vermächtnisnehmer im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Beteiligungen am Nachlass getragen wird.

Beschränkungen und Beschwerungen

Eine Ausschlagung der Erbschaft führt in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts, da der Ausschlagende nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen enterbt ist, sondern aufgrund seiner selbst gewählten Ausschlagung. Von dem Grundsatz, dass der Ausschlagende keinen Pflichtteil erhält, gibt es folgende drei Ausnahmen:

  • Ist der einem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil durch eine Nacherbschaft , eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage belastet, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen und trotz dieser Ausschlagung den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Absatz 1 BGB).
  • Ist ein Pflichtteilsberechtigter lediglich als Nacherbe eingesetzt, kann er die Nacherbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Absatz 2 BGB).
  • Ein überlebender Ehegatte, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann das, was ihm der verstorbene Ehepartner durch Testament oder Erbvertrag zugewendet hat, gemäß § 1371 Absatz 3 BGB ausschlagen. Dann kann er neben dem ehelichen Zugewinnausgleich auch den Pflichtteil verlangen.

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