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Anrechnung von Vorempfängen

Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben, können sich aus den §§ 2050–2057a BGB bei der Aufteilung des Nachlasses Ausgleichungspflichten ergeben. Gleiches gilt für den Fall der gewillkürten Erbfolge, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 BGB). Das Gesetz unterscheidet folgende Vorempfänge, die zur Ausgleichung zu bringen sind:

Ausstattungen (§§ 2050 Absatz 1, 1624 Absatz 1 BGB)

Ausstattungen sind solche Leistungen, die der Erblasser seinem Abkömmling im Hinblick auf dessen Heirat oder zur Begründung beziehungsweise Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung zuwendet (§ 1624 BGB). Hierzu gehört beispielsweise die Schenkung einer Immobilie anlässlich der Heirat oder die Zahlung eins Geldbetrages zur Grundeinrichtung eines Architekturbüros.

Übermaß an Zuschüssen (§ 2050 Absatz 2 Alternative 1 BGB)

Zuschüsse sind solche Leistungen, die zur Unterstützung des Einkommens oder der Berufsausbildung gegeben wurden. Zuschüsse sind jedoch nur dann ausgleichungspflichtig, wenn sie das für die Familienverhältnisse übliche Maß überschritten haben. Es muss sich also um eine außerordentliche Leistung des Verstorbenen gehandelt haben.

Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (§ 2050 Absatz 2 Alternative 2 BGB)

Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind nur auszugleichen, wenn sie unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Erblassers als übermäßig zu bewerten sind.

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Sonstige Zuwendungen, wenn deren Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (§ 2050 Absatz 3 BGB)

Sonstige Zuwendungen, somit alle Leistungen, die nicht unter die drei zuvor dargestellten zweckgebundenen Zuwendungen fallen, sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung spätestens bei der Zuwendung – zumindest stillschweigend – angeordnet hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Empfänger wissen und entscheiden können soll, ob er die Zuwendung annimmt, obgleich sie ihm später auf seinen Erbteil angerechnet wird.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Im Rahmen der Pflichtteilsreform wurde diskutiert, ob es möglich sein soll, dass der Erblasser auch nachträglich im Rahmen einer letztwilligen Verfügung eine Ausgleichung früherer Zuwendungen anordnen kann. Der Gesetzgeber hat diese Überlegungen im Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, das zum 1.10.2010 in Kraft getreten ist, nicht umgesetzt. Das Vertrauen des Zuwendungsempfängers darauf, dass nicht nachträglich noch Auswirkungen der Zuwendung auf den späteren Erbteil entstehen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu schützen. Gleichwohl bestehen für den Erblasser Möglichkeiten einen Ausgleich für die erfolgte Zuwendung zu schaffen. So kann er beispielsweise die Abkömmlinge, die keine Zuwendungen erhalten haben, mit Vorausvermächtnissen in Höhe des Wertes der Zuwendung bedenken und so seine Kinder nachträglich doch noch „gleich behandeln“.

Honorierung von Pflegeleistungen

Gemäß § 2057a BGB können Abkömmlinge verlangen, dass Leistungen, die sie über einen längeren Zeitraum hinweg im Haushalt des Erblassers erbracht haben, beim Erbfall im Rahmen der Nachlassteilung unter Miterben ausgeglichen werden.

In der Praxis schwierig ist die Bewertung von erbrachten Pflegeleistungen. Eine Möglichkeit bietet der Vergleich zu den Pflegesätzen des § 36 Absatz 3, 11. Sozialgesetzbuch. Zwar hat der Gesetzgeber den Vorschlag, die praktischen Probleme des geltenden Rechts bei der Berechnung der Ausgleichung von Pflegeleistungen durch einen Verweis auf die Pflegesätze des § 36 Absatz 3 11. Sozialgesetzbuch zu lösen, nicht aufgegriffen. Hierdurch verbietet sich jedoch nicht eine Bewertung anhand der Pflegesätze, wenn nicht besondere Umstände eine solche Bewertung als unangemessen erscheinen lassen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Bei gewillkürter Erbfolge, die nicht den gesetzlichen Erbquoten entspricht, besteht keine gesetzliche Ausgleichungspflicht gemäß § 2057b BGB. Der Erblasser sollte deshalb in seiner letztwilligen Verfügung anordnen, dass der Pflegende ein Geldvermächtnis abhängig vom Umfang der erbrachten Pflegeleistungen erhält. Durch ein derartiges Vermächtnis können Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören (etwa Schwiegerkinder, nichteheliche Lebensgefährten) für erbrachte Pflegeleistungen honoriert werden.

Durchführung der Ausgleichung

Die Ausgleichung führt nicht zu einer Zahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen. Vielmehr verschiebt die Ausgleichung nur die Teilungsquote, somit die wertmäßige Beteiligung am Nachlass. Hierfür werden zunächst alle anrechnungspflichtigen Vorempfänge dem Nachlass hinzugerechnet. Der so ermittelte Ausgleichungsnachlass wird dann auf die Abkömmlinge entsprechend den Erbquoten verteilt. Vom Anteil des einzelnen Miterben werden dann die erhaltenen Vorempfänge abgezogen (§ 2055 BGB).

Hat ein Abkömmling durch Vorempfänge mehr erhalten, als ihm nach der Ausgleichsberechnung zustehen würde, braucht er gemäß § 2056 Satz 1 BGB den Mehrempfang nicht in den Nachlass zurückzuzahlen.

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