Pflichtteilsrecht – Auskunft – Wertermittlung
Verjährung des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten
Personen, die der Erblasser testamentarisch enterbt hat und ihren daraus resultierenden Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen, haben nur in den wenigsten Fällen einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt seines Erbfalls. Der Gesetzgeber stellt deshalb dem Pflichtteilsberechtigten Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe dieses Nachlassverzeichnisses durch einen Notar aufnehmen lassen (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei dieser Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Den Wert einzelner Nachlassgegenstände (z.B. Immobilien oder Kunstgegenstände) muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Kosten hierfür fallen gem. § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Hemmung der Verjährung
Um die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu hemmen, muss der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage bei Gericht einreichen. Das OLG München hatte sich in seinem Urteil vom 08.03.2017 (20 U 3806/16 = BeckRS 2017, 103967) mit der Frage zu befassen, ob eine vom Pflichtteilsberechtigten eingereichte sogenannte Stufenklage auf Auskunftserteilung auch die Verjährung des Wertermittlungsanspruches hemmt.
Stufenklage zur Verjährungshemmung
Einem Pflichtteilsberechtigten ist grundsätzlich zu raten, eine sogenannte Stufenklage gegen den Erben zu erheben. Hierin wird in der ersten Stufe Auskunft über den pflichtteilsrelevanten Nachlass begehrt, in der zweiten Stufe wird gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft begehrt, und in der dritten Stufe wird Zahlung des Pflichtteils gefordert. Eine derartige Stufenklage, die rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung bei Gericht eingereicht wird, hemmt nicht nur die Verjährung des Auskunftsanspruchs, sondern auch die Verjährung des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und der Pflichtteilszahlung.
In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte der pflichtteilsberechtigte Kläger eine Stufenklage erhoben, aber in seinen Klageantrag den Anspruch auf Wertermittlung nicht mit aufgenommen.
- Das LG Landshut hatte in der Vorinstanz die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Wertermittlung mit dem Anspruch auf Auskunft einen einheitlichen Anspruch darstelle, mit der Folge, dass die rechtzeitige Erhebung der Auskunftsklage auch zur Verjährungshemmung bezüglich des Wertermittlungsanspruchs führt.
- Dem hat sich das OLG München nicht angeschlossen: Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bilden Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und notarielles Verzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB einen einheitlichen Anspruch unterschiedlicher Stärkegrade, mit der Folge, dass die Auskunftsklage die Verjährung auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses unterbricht (Palandt/Weidlich, § 2314, Rn. 12). Dies gelte jedoch nicht für den Anspruch auf Wertermittlung, der einen selbständigen Anspruch neben dem Auskunftsanspruch darstellt. Aus dem Wesen der Stufenklage folge nicht, dass die Verjährung hinsichtlich aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt sei, auch wenn diese nicht rechtshängig gemacht worden sind.