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Testament – Zuwendung von Einzelgegenständen

Testamentarische Einsetzung von Miterben ohne Bestimmung der Erbquoten

Die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bereitet dann Probleme, wenn der Erblasser einer oder mehreren Personen Einzelgegenstände zugewendet hat. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 2087 BGB schafft in der Praxis selten Klarheit, da diese Bestimmung die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis nur unvollständig regelt. Da bei Testamenten von juristischen Laien sehr häufig die Bestimmung der Erbquote „vergessen“ wird, muss sich die Rechtsprechung seit Jahrzehnten immer wieder mit dieser Frage beschäftigen.

Erbeinsetzung ohne Angabe der Erbquote

Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 11.06.2018 (8 W 198/16 = BeckRS 2018, 11400) mit der Frage zu beschäftigen, wer testamentarischer Miterbe geworden ist, wenn der Erblasser in seinem Testament seinen drei Kindern bestimmte Vermögenswerte zuwendet, ohne aber zu verfügen, welches Kind mit welcher Erbquote Miterbe sein soll. Im Rahmen der Auslegung musste das OLG verschiedene Fragen klären:

  • Zunächst musste geprüft werden, ob im Testament Erbeinsetzungen und/oder auch Vermächtnisse enthalten sind.
  • Weiter musste für den Fall der Einsetzung von Miterben geklärt werden, ob Teilungsanordnungen getroffen wurden.
  • Auslegungsbedürftig war auch die Frage, ob unter Umständen ein sogenanntes Vorausvermächtnis gewollt war.

Grundsätze der Auslegung

Die Rechtsprechung hat folgende Auslegungsgrundsätze entwickelt:

1. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB

Werden dem Bedachten nur einzelne Gegenstände des Nachlasses zugewendet, ist nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht anzunehmen, dass dieser Erbe sein soll. Er ist dann nur Vermächtnisnehmer. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn entweder keine Zweifel am Erblasserwillen bestehen oder sich ein anderer Wille des Erblassers feststellen lässt.

2. Auslegung bei Zuwendung nur einzelner Vermögensgegenstände

Einzelzuwendungen können – entgegen der Regel des § 2087 Abs. 2 BGB – dann als Erbeinsetzung aufgefasst werden, wenn der Erblasser bei Errichtung der Verfügung davon ausging, damit nahezu über sein gesamtes Vermögen zu testieren. Einen derartigen „Gesamtverfügungswillen” nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, wenn der Erblasser über mindestens 80% seines gesamten Vermögens verfügt hat. Wird ein wertmäßig im Verhältnis zum Gesamtnachlass sehr bedeutender Vermögensgegenstand zugewendet, liegt häufig eine Erbeinsetzung des Zuwendungsempfängers vor. Erst recht gilt dies, wenn ein Nachlassgegenstand (z.B. ein Hausgrundstück) oder mehrere Vermögenswerte den gesamten Nachlass erschöpfen (BayObLG, NJW-RR 1995, 1096).

Dabei kommt es grundsätzlich auf die Vorstellungen des Erblassers bei der Testamentserrichtung an (BGH, FamRZ 1972, 561). Bei nachträglichen Vermögensveränderungen ist im Wege ergänzender Testamentsauslegung zu ermitteln, ob sich die Erbeinsetzung auch auf den bis zum Erbfall hinzugekommenen Nachlass bezieht (BayObLG, NJW-RR 1993, 581).

3. Auslegung bei Zuwendung von Vermögensgruppen gem. § 2087 Abs. 1 BGB

Hat der Erblasser dem Bedachten sein ganzes Vermögen oder einen Bruchteil hiervon zugewendet, ist gem. § 2087 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass dieser als Erbe oder Miterbe eingesetzt ist (BayObLG, FamRZ 1984, 1153). Eine Einsetzung nach Vermögensbruchteilen liegt auch dann vor, wenn Gruppen von Vermögensgegenständen zugewendet werden (z.B. eine Person erhält die Grundstücke, die andere das bewegliche Vermögen) und diese zusammen im Wesentlichen das gesamte Vermögen ausmachen (BGH, FamRZ 1972, 561). Gem. § 2087 Abs. 1 BGB liegt hierin im Zweifel eine Miterbeneinsetzung, verbunden mit einer Teilungsanordnung. Das Wertverhältnis bestimmt sich dabei nach den Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, wenn der Erblasser dem Bedachten eine bestimmte Quote am Nachlass sichern wollte.

Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.06.2018

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 11.06.2018 – ausgehend von obigen Auslegungsgrundsätzen – folgende Überlegungen angestellt:

Eine Erbeinsetzung auf konkrete vorhandene Vermögensgegenstände ist nach deutschem Erbrecht nicht möglich. Hat ein Erblasser testamentarisch Einzelzuwendungen von Gegenständen oder Vermögensgruppen vorgenommen, die seiner Vorstellung nach praktisch sein gesamten Vermögen ausmachen, ist regelmäßig von einer Erbeinsetzung auszugehen, da nicht angenommen werden kann, dass ein Erblasser seinen gesamten wesentlichen Nachlass verteilt, ohne einen Erben einsetzen zu wollen (OLG München, NJW-RR 2007, 1162). In einem solchen der erschöpfenden Zuwendung von Vermögensgruppen sind die Erbteile anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1990, 391; OLG München, FamRZ 2010, 758). Wenn es dem Erblasser gerade darauf ankommt, dem Bedachten die zugewandten Gegenstände zukommen zu lassen, ist auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (OLG Düsseldorf, NotBZ 2013, 389).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Ermittlung des Erblasserwillens bei der Zuwendung von Einzelgegenständen zählt zur hohen Kunst der Testamentsauslegung. Ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 2087 BGB ist erst zulässig, wenn trotz (ergänzender) Auslegung der Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Dies setzt eine genaue Recherche der Vermögensverhältnisse sowohl im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch des Erbfalls voraus.

Bernhard F. Klinger

Bernhard F. Klinger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

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