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Pflichtteilsergänzung – Schenkung – nichtehelicher Lebenspartner

Pflichtteilsergänzung und Abschmelzung bei Schenkung an Lebensgefährten

Schenkungen des Erblassers lösen bei einem Pflichtteilsberechtigten sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Dabei berücksichtigt das Gesetz, Schenkungen die länger zurückliegen nicht mehr zu berücksichtigen. In § 2325 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber eine Abschmelzung vorgesehen. Diese erstreckt sich auf zehn Jahre. Bei einer Schenkung an den Ehegatten allerdings beginnt die Abschmelzungsfrist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Bestellung eines Nießbrauchrechts als Schenkung

Der Entscheidung des Landgerichts Kiel, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 82/17 lag ein Sachverhalt zugrunde, der in der Praxis nicht selten vorzufinden ist.

Der Erblasser setzte zur Alleinerbin die zweite Ehefrau ein. Aus erster Ehe hatte er einen Sohn. Noch vor der Heirat mit der zweiten Ehefrau bestellte er dieser und sich im Jahr 1981 an seinem Grundstück ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchrecht, auflösend bedingt durch das Ende der Lebensgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod. Im Rahmen der Zweckerklärung der notariellen Bestellungsurkunde wird ausdrücklich ausgeführt, dass wenn der Erblasser vor der nichtehelichen Lebenspartnerin (spätere zweite Ehefrau) versterben würde, ihr der lebenslange Nießbrauch am Grundbesitz zu erhalten sei. Nach dem Tod macht der Sohn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Stiefmutter geltend, wobei (nur noch) streitig ist, ob der Nießbrauch vom Grundstückswert zur Pflichtteilsberechnung abzuziehen ist.

Genussverzicht durch Schenkung

Häufig erolgen in der Praxis, z.B. bei Immobilien, Schenkungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, wobei sich der Schenker und spätere Erblasser ein Nießbrauchsrecht vorbehält. Formaler Eigentümer ist der Beschenkte. Um die Pflichtteils – und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten jedoch vollständig zu bewerten, hat die Rechtsprechung eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Schenkungen zugrundegelegt. Hat der Schenker den verschenkten Gegenstand tatsächlich ausgehändigt und auch keine Verfügungsgewalt mehr darüber, ist der Schenkungsgegenstand in das Vermögen des Beschenkten übergegangen. Es liegt also ein vollständiger „Genussverzicht“ vor, der dazu führt, dass die Frist für die Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen beginnt. Bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sieht die Rechtsprechung keinen Genussverzicht, so dass die Schenkung vollständig miteinzubeziehen ist (allerdings zur Berechnung und Niederstwertprinzip in diesen Fällen, § 2325 Abs. 2 BGB).

Vorliegend fand eine Schenkung durch Einräumung des Nießbrauchs statt. Der Erblasser hat anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen nicht eine Schenkung des Grundstücks selbst vorgenommen, sondern nur ein unbelastetes, anteiliges Nießbrauchsrecht übertragen. Er sei, so das Gericht, nicht mehr alleiniger „Herr im Haus „Ende.

Keine Gleichstellung mit Ehegatten

Die Schenkung erfolgte zu einer Zeit, als die späteren Ehegatten noch nicht verheiratet waren. Der Erblasser wollte die damalige Lebenspartnerin für den Fall seines Todes absichern, nicht jedoch seinen Sohn benachteiligen. Der Ausschluss des Beginns der Abschmelzungsfrist bei Ehegatten vor Auflösung der Ehe greift nicht, da zu dem Zeitpunkt der Schenkung Schenker und Beschenkte eben gerade noch nicht verheiratet waren. Eine analoge Anwendung des § 2325 Abs. 2 S. 3 BGB auf nichteheliche Lebenspartner ist aufgrund des klaren Wortlauts nicht möglich.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Pflichtteilsergänzungsansprüche sind in der Praxis immer auch von wirtschaftlicher Bedeutung. Gerade die Frage des Anlauf der Abschmelzungsfrist ist immer wieder unter dem Aspekt des „Genussverzichts“ kritisch zu prüfen (zum Beispiel für die Einräumung eines Wohnrechts vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15).

Bei Ehegatten geht der Gesetzgeber den eigenen Weg, die Frist für den Beginn der Abschmelzung nicht vor der Auflösung der Ehe (z.B. Scheidung) festzulegen. Dies gilt bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht eine analoge Anwendung des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB abgelehnt.

Manfred Hacker

Manfred Hacker

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

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