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Grundbuchberichtigung ohne Erbschein

Mit dem Erbfall wird der Erbe Eigentümer von Immobilien, die zum Zeitpunkt des Todes dem Erblasser gehörten. Das jeweilige Grundbuch wird somit durch den Erbfall unrichtig, weil es noch den Erblasser statt den Erben als Eigentümer ausweist. Die damit notwendige Grundbuchberichtigung kann nicht nur auf der Grundlage eines Erbscheines, sondern auch dann erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt.

Dies gilt auch, wenn das notarielle Testament nicht eindeutig ist und ausgelegt werden muss. In einem solchen Fall hat das Grundbuchamt selber die Testamentsurkunde auszulegen. Nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt darf es die Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins verlangen. So das das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26.07.2013 (Az. 15 W 248/13, BeckRS 2013, 14634).

Das gelte auch dann, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge erst im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ermitteln könne. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, bei denen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei, könne ein Erbschein verlangt werden.

Expertentipp:

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass ein Erbe sich in vielen Fällen die Kosten eines Erbscheins ersparen kann. Vor der Beantragung eines Erbscheins sollte der Erbe sich von einem Spezialisten im Erbrecht darüber beraten lassen, ob der Erbschein notwendig ist. Dies gilt insbesondere, nachdem der Gesetzgeber den kostenermäßigten Erbschein nur für Grundbuchzwecke mit Wirkung zum 01.08.2013 abgeschafft hat.

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